10.4 Abgabe von Arzneimitteln, die Betäubungsmittel wie Methadon und Heroin enthalten
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 9. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 10.4 · Deutsch
Die Abgabe von Medikamenten im Sinne von Artikel 49 MWSTV ist zum reduzierten Steuersatz steuerbar. Darunter fallen namentlich auch von Swissmedic zugelassene Arzneimittel, die Betäubungsmittel wie Methadon und Heroin enthalten. Bei zusätzlichen Entschädigungen von Dritten (z. B. Kanton) für eine solche Abgabe ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Subvention oder ein Entgelt für eine Leistung vorliegt.
[Abbildung: im Original] | In Bezug auf die Abgabe durch Gassenzimmer, Sozialämter usw. siehe MWST-Branchen-Info Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen. |
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 24.06.2022; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).