2.9 Gruppenbesteuerung für Sportvereine und -verbände usw.

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 2.9 · Deutsch

Juristische Personen, Personengesellschaften sowie natürliche Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland, die durch einheitliche Leitung eng miteinander verbunden sind, werden auf Antrag gemeinsam als ein Steuersubjekt behandelt (Gruppenbesteuerung).

[Abbildung: im Original]

In der MWST-Info Gruppenbesteuerung finden sich nähere Informationen zu diesem Thema.