2.8 Bezugsteuer

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 3. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 2.8 · Deutsch

Der Bezug gewisser steuerbarer Leistungen (insbesondere Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip oder Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen) von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im MWST-Register eingetragen sind, ist vom Leistungsempfänger grundsätzlich zu versteuern (Bezugsteuerpflicht; Art. 45 - 49 MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Die MWST-Info Bezugsteuer enthält weitere Informationen zur Versteuerung des Bezugs von Leistungen von nicht im MWST-Register eingetragenen Unternehmen mit Sitz im Ausland.

Beispiele
Gemäss dem Empfängerortsprinzip erbrachte Leistungen

  • Spielertransfers, Vertragsablösungen, Ausleihe von Sportlern;

  • Aufwendungen im Bereich der Werbung, Inserate, immaterielle Rechte;

  • Analyse von Blut oder Urin durch spezialisierte Labors im Rahmen der Dopingbekämpfung.

Weitere Beispiele enthält die Ziffer 11.

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.