2.8 Bezugsteuer
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 3. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 2.8 · Deutsch
Der Bezug gewisser steuerbarer Leistungen (insbesondere Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip oder Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen) von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im MWST-Register eingetragen sind, ist vom Leistungsempfänger grundsätzlich zu versteuern (Bezugsteuerpflicht; Art. 45 - 49 MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Die MWST-Info Bezugsteuer enthält weitere Informationen zur Versteuerung des Bezugs von Leistungen von nicht im MWST-Register eingetragenen Unternehmen mit Sitz im Ausland. |
Beispiele
Gemäss dem Empfängerortsprinzip erbrachte Leistungen
Spielertransfers, Vertragsablösungen, Ausleihe von Sportlern;
Aufwendungen im Bereich der Werbung, Inserate, immaterielle Rechte;
Analyse von Blut oder Urin durch spezialisierte Labors im Rahmen der Dopingbekämpfung.
Weitere Beispiele enthält die Ziffer 11.
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.