2.2 Steuerpflicht der Veranstalter von Sportanlässen

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 2.2 · Deutsch

Erzielt ein Veranstalter eines Sportanlasses – nicht im Sinne von Ziffer 2.1 geltender Verein – einen Gesamtumsatz (ohne Steuer) von mindestens 100'000 Franken pro Jahr aus im In- und Ausland erbrachten Leistungen, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, ist die Befreiung von der Steuerpflicht in der Regel nicht mehr gegeben. Dies gilt auch, wenn seine Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Zum massgebenden Umsatz zählen ebenso Entgelte aus Leistungsverrechnungen und an Zahlungs statt entgegengenommene Gegenstände. Unter Gesamtumsatz sind sämtliche erwirtschafteten Entgelte – und nicht nur der erzielte Gewinn aus dem Anlass – zu verstehen.

Wenn der Veranstalter einer Sportanlasses die Rechtsform eines Vereins hat, gelten die Regeln von Ziffer 2.1.

Dienstleistungen auf dem Gebiet des Sportes, die unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden, gelten als an jenem Ort erbracht, an welchem die Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden (d. h. an jenem Ort, wo der Anlass effektiv stattfindet; Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG).

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).

Darin

  1. 2.2.1 Speziell für den Anlass gegründeter Veranstalter
  2. 2.2.2 Bereits bestehender Veranstalter