2.4 Massgebender Umsatz

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 1. Januar 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 2.4 · Deutsch

Der Umsatz, der gemäss Artikel 10 Absatz 2 MWSTG für die Entscheidung bezüglich einer Befreiung (bzw. Nichtbefreiung) von der Steuerpflicht herangezogen wird (Umsatzlimite von CHF 100’000 bzw. 250’000), berechnet sich auf Grundlage der Entgelte, die für nicht von der Steuer ausgenommene Leistungen im In- und Ausland fakturiert worden sind. In die Berechnung fliessen ausserdem jene Entgelte ein, die für steuerbefreite Leistungen gemäss Artikel 23 MWSTG (z. B. Ausfuhren) fakturiert worden sind.

Leistungen, die gemäss Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge sowie Spenden (d. h. Zuwendungen, die dem Begünstigten ohne Erwartung einer Gegenleistung gemacht werden [Art. 18 Abs. 2 Bst. a und d MWSTG]), werden nicht zum massgebenden Umsatz gezählt.

Im Sportbereich sind namentlich Einnahmen aus folgenden Leistungen steuerbar:

  • Werbung;

  • Veräusserung von Fernseh- und anderen Übertragungsrechten;

  • Spielertransfers, Vertragsablösungen, Ausleihe von Sportlern;

  • Einräumen von Durchführungs- oder Kalenderrechten für eine Sportveranstaltung durch Dachverbände;

  • Vermietung von Sportartikeln;

  • sportliche Leistungen;

  • Beherbergungs- und Bewirtungsleistungen;

  • Verkauf von Sportartikeln und anderen Gegenständen (Fan-Artikel, Souvenirs, Druckerzeugnisse usw.).

Dagegen sind im Sportbereich namentlich Einnahmen aus folgenden Leistungen von der Steuer ausgenommen:

  • Sportunterricht;

  • statutarisch festgesetzte Beiträge von Aktivmitglieder nicht gewinnstrebiger Sportvereine;

  • Verkauf von Eintrittsbilletten für Sportanlässe;

  • von Teilnehmern an Sportanlässen verlangte Startgelder und die darin eingeschlossenen Nebenleistungen;

  • Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften;

  • Vermietung und Verpachtung von Sportanlagen.

[Abbildung: im Original]

Detaillierte Informationen zur steuerlichen Behandlung dieser Leistungen sind in den Erläuterungen ab Ziffer 8 enthalten.

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 10 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2023 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).