2.7.6.1 Allgemeines

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 17. März 2025

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 2.7.6.1 · Deutsch

Gutscheine im vorliegend verstandenen Sinne berechtigen zur Bezahlung oder zum Bezug einer Dienstleistung oder Lieferung. Sie werden in physischer oder auch in elektronischer Form herausgegeben. Aus steuerlicher Sicht ist zu unterscheiden zwischen Wert- und Leistungsgutscheinen.

Keine Gutscheine im vorliegend verstandenen Sinne sind Rabattgutscheine (berechtigen zum Bezug einer Leistung zu einem reduzierten Preis) oder auch Billette für den öffentlichen Verkehr, Eintrittskarten für Museen oder Briefmarken und dergleichen. Zur steuerlichen Behandlung von Mehrfahrtenkarten und anderen Abonnements für den öffentlichen Verkehr finden sich Ausführungen in der MWST-Branchen-Info Transportunternehmen des öffentlichen und touristischen Verkehrs.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge eines Gerichtsurteils ohne bestehende Praxis der ESTV (Publikationsdatum: 17.03.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).