2.7.6.2 Wertgutscheine

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 17. März 2025

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 2.7.6.2 · Deutsch

Ein Wertgutschein liegt vor, wenn auf dem Gutschein ein Wert (z. B. CHF 100) und keine bestimmte oder bestimmbare Leistung genannt ist. Mit einem Wertgutschein kann eine beliebige Leistung im Umfang des auf dem Gutschein genannten Geldbetrages bezogen werden.

Wertgutscheine sind steuerlich wie Zahlungsmittel zu behandeln. Bei deren Verkauf wird keine Leistung erbracht und auch kein Entgelt vereinnahmt. Die Steuer ist erst im Zeitpunkt der Einlösung des Wertgutscheines abzurechnen und zu entrichten. Auf dem Wertgutschein darf keine Steuer ausgewiesen werden.

Der gewerbsmässige Handel mit Wertgutscheinen gilt als Umsatz im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 MWSTG.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge eines Gerichtsurteils ohne bestehende Praxis der ESTV (Publikationsdatum: 17.03.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).