2.7.6.4 Beispiele

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 17. März 2025

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 2.7.6.4 · Deutsch

Beispiel 1 – Internationale Hotelkette
Ein Gutschein einer internationalen Hotelkette für eine Hotelübernachtung in einem beliebigen Hotel und Land im Wert von CHF 200 ist ein Wertgutschein, da der Ort der Leistung beim Verkauf des Gutscheines nicht bestimmbar ist.

Beispiel 2 – Übernachtung mit 3-Gang-Menu
Das Hotel «Bergfrieden» verkauft Gutscheine, welche zum Bezug einer Übernachtung mit einem Abendessen (3-Gang-Menu ohne Getränke) für zwei Personen berechtigen. Die Übernachtung hat einen Wert von CHF 200 und das Abendessen von CHF 180.

Dabei handelt es sich um Leistungsgutscheine, auch wenn sie zum Bezug von mehreren Leistungen berechtigen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Der Betreiber des Hotels kann und muss die einzelnen Leistungen nach dem massgebenden Steuersatz (Sondersatz für Beherbergungsleistung und Normalsatz für Abendessen) im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Kaufpreises für den Gutschein versteuern. Da die Übernachtung weniger als 70 % des Gesamtentgelts ausmacht, ist Artikel 19 Absatz 2 MWSTG (Leistungskombination, 70/30 %-Regel) nicht anwendbar.

Beispiel 3 – Bergfahrt
Das Hotel «Bergfrieden» liegt idyllisch auf dem touristisch gut erschlossenen Spitzberg. Das Hotel ist nur zu Fuss oder mit der Seilbahn erreichbar. Den Gästen wird deshalb vor ihrer Anreise ein Gutschein für eine Fahrt mit der Bergbahn geschickt. Auf dem Gutschein steht «Gutschein im Wert von CHF 30 für eine Fahrt (retour) mit der Bergbahn Spitzberg». Ausstellerin des Gutscheines und Betreiberin der Spitzbergbahn ist die Spitzbergbahn AG. Gemäss den AGB kann der Gutschein auch für andere Leistungen der Spitzbergbahn AG und ihrer Partnerbetriebe (z. B. Getränk am Bahnkiosk) verwendet werden.

Dieser Gutschein ist als Wertgutschein zu qualifizieren, da in den AGB steht, dass er auch für andere Leistungen eingelöst werden kann. Die Leistung ist demnach nicht bestimmt oder bestimmbar.

Beispiel 4 – Gastgewerbliche Leistungen
Das «Bangkok-Express» ist ein thailändisches Restaurant, das seine Mahlzeiten ausschliesslich über die Gasse (Take-away) anbietet. Die Gäste können sich die Mahlzeiten liefern lassen oder beim Restaurant abholen. Eine Mahlzeit auf der Mittagskarte kostet CHF 15 (Abholpreis). Es besteht die Möglichkeit, eine Karte, welche zum Bezug von 10 Mahlzeiten (ohne Getränke) am Mittag berechtigt, für CHF 135 zu kaufen. Pro Mahlzeit wird auf der Karte eines der 10 Felder abgestempelt.

Bei diesem Gutschein handelt es sich um einen Leistungsgutschein, da er zum Bezug einer bestimmten Leistung (Mittagessen bzw. Lieferung von Lebensmitteln) berechtigt. Das vereinnahmte Entgelt ist zum reduzierten Steuersatz abzurechnen.

Berechtigt der Gutschein dagegen auch zum Bezug von Getränken und verkauft das Restaurant auch alkoholische Getränke, liegt ein Wertgutschein vor, da der Steuersatz im Zeitpunkt des Verkaufs des Gutscheines noch nicht bestimmbar ist.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge eines Gerichtsurteils ohne bestehende Praxis der ESTV (Publikationsdatum: 17.03.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).