2.7.6.3 Leistungsgutscheine
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 17. März 2025
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 2.7.6.3 · Deutsch
Ein Leistungsgutschein liegt vor, wenn auf dem Gutschein eine bestimmte oder bestimmbare Leistung genannt ist. Der Kunde oder die Kundin hat beim Einlösen des Leistungsgutscheines keine Wahl zwischen verschiedenen bzw. verschiedenartigen Leistungen. Es besteht lediglich die Wahl, wann, jedoch nicht wofür der Gutschein eingelöst werden kann. Die gleichzeitige Angabe eines Wertes («Der Gutschein berechtigt zum Bezug der Leistung X im Wert von Y Franken») hindert die Qualifikation als Leistungsgutschein nicht.
Steht auf dem Gutschein oder in den (anwendbaren) AGB, dass der Gutschein neben der genannten (konkreten) Leistung auch zum Bezug von anderen Leistungen berechtigt, dann liegt ein Wertgutschein vor.
Eine Leistung gilt als bestimmt bzw. bestimmbar, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin bereits im Zeitpunkt des Verkaufs des Gutscheines aufgrund der Art der Leistung bestimmen kann, wo (Leistungsort) und in welcher Höhe die Steuer geschuldet und abzurechnen ist.
Bei Leistungsgutscheinen gilt die Vereinnahmung des Kaufpreises als Vorauszahlung i. S. v. Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c MWSTG. Die Steuer ist in jener Abrechnungsperiode abzurechnen und zu entrichten, in welcher die Vereinnahmung des Kaufpreises durch den Leistungserbringer bzw. die Leistungserbringerin erfolgt.
Wird ein Leistungsgutschein nicht eingelöst oder ist die Leistung zivilrechtlich verjährt, besteht eine Korrekturmöglichkeit nach Artikel 41 Absatz 1 MWSTG (Entgeltsminderung).
Erstmalige Praxisfestlegung infolge eines Gerichtsurteils ohne bestehende Praxis der ESTV (Publikationsdatum: 17.03.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).