2.2.4.1 Grundsätzliches

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 2.2.4.1 · Deutsch

Der Handel mit Wertschriften (Verkauf) ist nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e MWSTG von der Steuer ausgenommen. Aufwendungen im Zusammenhang mit solchen Wertschriften, beispielsweise die Verwaltungskosten oder Depotgebühren während der Haltedauer, berechtigen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug.

Ungeachtet von diesem Grundsatz besteht ein Anspruch auf Vorsteuerabzug im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit für das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen sowie für Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 19 und 61 des DBG (Art. 29 Abs. 2 MWSTG).

Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Anteile von mindestens 10 Prozent am Kapital gelten als Beteiligung (Art. 29 Abs. 3 MWSTG).

Anteile von weniger als 10 Prozent am Kapital gelten nicht als Beteiligung. Das Erwerben, Halten und Veräussern solcher Finanzanlagen berechtigt nie zum Vorsteuerabzug, da mit solchen Finanzanlagen nur von der Steuer ausgenommene Umsätze im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e MWSTG erzielt werden können, für deren Versteuerung die Option gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG ausgeschlossen ist.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).