2.2.4.3 Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen stellt die einzige Haupttätigkeit dar

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 2.2.4.3 · Deutsch

Als Haupttätigkeit gilt im Zusammenhang mit dem Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen jede unternehmerische Tätigkeit, die nicht als Nebentätigkeit (→ Ziff. 3.2.2) betrachtet werden kann.

Ist das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen die einzige Haupttätigkeit, so kann für allfällige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Nebentätigkeiten die Vorsteuerkorrektur auf dem gemischt verwendeten übrigen betrieblichen Aufwand pauschal (→ Ziff. 3.2.2) vorgenommen werden.

Darin

  1. 2.2.4.3.1 Holdinggesellschaften
  2. 2.2.4.3.2 Beteiligungsgesellschaften mit Nebentätigkeiten