2.2.4.3 Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen stellt die einzige Haupttätigkeit dar
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 2.2.4.3 · Deutsch
Als Haupttätigkeit gilt im Zusammenhang mit dem Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen jede unternehmerische Tätigkeit, die nicht als Nebentätigkeit (→ Ziff. 3.2.2) betrachtet werden kann.
Ist das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen die einzige Haupttätigkeit, so kann für allfällige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Nebentätigkeiten die Vorsteuerkorrektur auf dem gemischt verwendeten übrigen betrieblichen Aufwand pauschal (→ Ziff. 3.2.2) vorgenommen werden.
Darin