2.2.4.4 Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen mit mindestens einer zusätzlichen Haupttätigkeit

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 2.2.4.4 · Deutsch

Wird nebst dem Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen mindestens eine zusätzliche unternehmerische Tätigkeit ausgeübt, die nicht als Nebentätigkeit gilt, bemisst sich das Recht auf Vorsteuerabzug für die Beteiligungskosten nach dieser andern Haupttätigkeit resp. diesen anderen Haupttätigkeiten.

  • Handelt es sich dabei ausschliesslich um Haupttätigkeiten, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, so besteht auch auf den Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen das volle Vorsteuerabzugsrecht.

  • Handelt es sich demgegenüber um Haupttätigkeiten, die ganz oder teilweise vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen sind (Art. 29 Abs. 1 MWSTG), so bemisst sich die Höhe der abzugsberechtigten Vorsteuern auf den Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach der Vorsteuerabzugsquote dieser Haupttätigkeiten.

Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen sind dem Topf C (→ Ziff. 3) zuzuweisen. Die anrechenbare Vorsteuer richtet sich nach den Ausführungen zur gemischten Verwendung (→ Ziff. 3).

Allfällige nicht-unternehmerische Bereiche (→ Ziffer 2.1.2) führen zu keiner Vorsteuerkorrektur auf Kosten im Zusammenhang mit Beteiligungen.

Nicht relevant ist, welche Tätigkeiten die gehaltenen Unternehmen ausüben.

Beispiel 1 (Haupttätigkeiten, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen)
Die Fahrzeug AG ist im Fahrzeughandel tätig. Es werden keine von der Steuer ausgenommenen Tätigkeiten ausgeübt.

Daneben hält die Fahrzeug AG Beteiligungen an mehreren Tochtergesellschaften.

Nebst dem Halten von Beteiligungen übt die Fahrzeug AG eine weitere unternehmerische Haupttätigkeit (Fahrzeughandel) aus. Die Höhe des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit dem Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen richtet sich nach dieser Tätigkeit. Da der Fahrzeughandel vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigt, können auch die Vorsteuern im Zusammenhang mit den Beteiligungen vollumfänglich abgezogen werden.

Beispiel 2 (Haupttätigkeiten, die nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigen)
Die Schulung AG erbringt von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG). Durch offenen Ausweis der Steuer optiert das Bildungsinstitut für 20 % dieser Umsätze (Art. 22 Abs. 1 MWSTG). Die restlichen 80 % der Umsätze führen zu einer Vorsteuerkorrektur (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Die Schulung AG nimmt die Vorsteuerkorrektur auf sämtlichen Aufwendungen und Investitionen im Verhältnis des Gesamtumsatzes vor (→ Ziff. 3.3.3).

Daneben hält die Schulung AG Beteiligungen an mehreren Tochtergesellschaften.

Nebst dem Halten von Beteiligungen übt die Schulung AG eine weitere unternehmerische Tätigkeit (Bildungsleistungen) aus. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen richtet sich nach dieser Tätigkeit.

Bei der Schulung AG berechtigt diese Tätigkeit zu 20 % zum Vorsteuerabzug, weshalb auch die Vorsteuern im Zusammenhang mit den Beteiligungen zu 20 % in Abzug gebracht werden können.

Beispiel 3 (Haupttätigkeiten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen)
Die Finanz AG hält verschiedene Finanzanlagen, weitere Tätigkeiten werden keine ausgeübt. Die Aktiven und Erträge der Finanz AG setzen sich wie folgt zusammen:

Aktiven:

Beteiligungen gemäss Art. 29 Abs. 3 MWSTG

CHF

30'000'000

30 %

Sonstige Finanzanlagen

CHF

70'000'000

70 %

Total Aktiven

CHF

100'000'000

100 %

Ertrag:

Ertrag aus Beteiligungen (Dividenden)

CHF

600'000

30 %

Ertrag (u. a. Zinsertrag) aus Finanzanlagen

CHF

1'400'000

70 %

Total Ertrag

CHF

2'000'000

100 %

Die Finanz AG ist aufgrund von Artikel 10 Absatz 1ter MWSTG unternehmerisch tätig und hat auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet (Art. 11 MWSTG).

Vom Gesamtaufwand entfallen rund 30 % auf Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen und rund 70 % auf Kosten im Zusammenhang mit sonstigen Finanzanlagen.

Die Finanz AG erfüllt die Bedingungen an eine Holdinggesellschaft nicht (→ Ziff. 2.2.4.3.1. Die Verwaltung der Finanzanlagen stellt auch keine Nebentätigkeit dar (→ Ziff. 3.2.2).

Die Verwaltung der Finanzanlagen stellt somit eine Haupttätigkeit dar. Das Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen richtet sich nach dieser Tätigkeit. Bei der Finanz AG berechtigt diese Tätigkeit nicht zum Vorsteuerabzug, weshalb auch die Vorsteuern im Zusammenhang mit den Beteiligungen nicht in Abzug gebracht werden können.

Beispiel 4 (Beteiligungen und nicht-unternehmerischer Bereich)
Eine karitative Stiftung unterstützt mit den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen und Spenden Hilfsbedürftige. Die Stiftung hat eine ideelle Zwecksetzung und ist nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet. Somit liegt ein nicht-unternehmerischen Bereich vor, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (→ Ziff. 2.1.2.4).

Das Stiftungsvermögen besteht hauptsächlich aus Beteiligungen. Das Erwerben, Halten und Veräussern solcher Beteiligungen stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar (Art. 10 Abs. 1ter MWSTG). Die Stiftung hat aufgrund dieser Tätigkeit auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet (Art. 11 MWSTG).

Der Vorsteuerabzug aufgrund dieser Tätigkeit (Beteiligungen) richtet sich einzig nach den unternehmerischen Tätigkeiten, nicht relevant ist der nicht-unternehmerische Bereich.

In kleinem Umfang besteht das Stiftungsvermögen auch aus sonstigen Finanzanlagen. Auf die Verwaltung dieser Finanzanlagen entfällt weniger als 10 % des übrigen betrieblichen Aufwandes, weshalb diesbezüglich eine Nebentätigkeit vorliegt (→ Ziff. 3.2.2).

Die Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen können somit in Abzug gebracht werden. Die Vorsteuerkorrektur auf den ausgenommenen Umsätzen aus den sonstigen Finanzanlagen kann pauschal vorgenommen werden (→ Ziff. 3.2.2.1).

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).