3.2.2.1 Gewährung von Krediten (Zinseinnahmen) und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren (Art. 66 Bst. d MWSTV)

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 3.2.2.1 · Deutsch

Die Umsätze aus der Gewährung von Krediten (Zinseinnahmen) und dem Verkauf von Wertpapieren sind nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 MWSTG von der Steuer ausgenommen und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.

[Abbildung: im Original]

Vorsteuern auf direkt dieser nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit zuordenbaren Aufwendungen und Investitionen (z. B. von Dritten fakturierte Vermögensverwaltungskosten oder Depotgebühren von Banken) sind dem Topf B zuzuordnen und nie abzugsberechtigt (→ Ziff. 3).

Vorsteuerkorrekturpauschale für den gemischt verwendeten übrigen betrieblichen Aufwand (Kontoklasse 6 des Schweizer Kontorahmen KMU):

  • Wenn mit diesen ausgenommenen Leistungen (Nebentätigkeit) Umsätze von mehr als CHF 250'000 pro Steuerperiode erzielt werden, kann die Vorsteuerkorrektur mit 0,02 % dieser Umsätze ermittelt werden.

  • Keine Vorsteuerkorrektur ist erforderlich, wenn bei diesen ausgenommenen Leistungen (Nebentätigkeit) die Umsätze CHF 250'000 pro Steuerperiode nicht übersteigen oder wenn die Verwaltung der Kredite und Wertschriften durch Dritte erfolgt.

Beispiel 1
Die Anwaltsbüro AG erzielt nebst steuerbaren Beratungsleistungen von der Steuer ausgenommene Zinserträge von CHF 100'000 und CHF 1'200'000 aus dem Verkauf eines Wertschriftenpaketes. Die Anwaltsbüro AG kann glaubhaft machen, dass auf diese ausgenommene Tätigkeit weniger als 10 % des übrigen betrieblichen Aufwandes entfallen. Die Verwaltung des Wertschriftenvermögens erfolgt durch die Anwaltsbüro AG selber.

Die Vorsteuerkorrektur auf dem gemischt verwendeten übrigen betrieblichen Aufwand kann mit CHF 260 (0,02 % von CHF 1'300'000) berechnet werden.

Beispiel 2
Die Vermögensverwaltung AG verwaltet Kundenvermögen in der Höhe von CHF 120 Mio. und erzielt damit einen Umsatz von CHF 800'000 pro Jahr aus zum Vorsteuerabzug berechtigenden Vermögensverwaltungsleistungen.

Ausserdem verwaltet die Vermögensverwaltung AG eigenes Vermögen in der Höhe von CHF 30 Mio. Mit diesem Vermögen werden hauptsächlich für die MWST nicht relevante Kursgewinne und nicht als Entgelt geltende Dividendenerträge (Art. 18 Abs. 2 Bst. f MWSTG) erzielt. Es fallen aber auch von der Steuer ausgenommene Zinserträge und Wertschriftenverkäufe von CHF 200'000 pro Jahr an. Da mit der Verwaltung des eigenen Vermögens nur von der Steuer ausgenommene Umsätze erzielt werden, berechtigt diese Tätigkeit nicht zum Vorsteuerabzug.

Total werden Vermögen in der Höhe von CHF 150 Mio. verwaltet, wovon CHF 30 Mio. (20 %) auf das eigene Vermögen entfallen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass 20 % des übrigen betrieblichen Aufwandes auf die Verwaltung des eigenen Vermögens entfallen. Somit handelt es sich bei der Verwaltung des eigenen Vermögens nicht um eine Nebentätigkeit.

Die Anwendung der Pauschale führt deshalb bei der Vermögensverwaltung AG grundsätzlich nicht zu einer sachgerechten Korrektur. Sachgerecht dürfte eine Vorsteuerkorrektur von 20 % sein.

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 31.10.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).