3.2.2.3 Referentenleistungen, für deren Versteuerung nicht optiert wird
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 3.2.2.3 · Deutsch
Erbringen steuerpflichtige Personen Referentenleistungen ohne dafür optiert zu haben, so sind diese nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 Buchstabe b MWSTG von der Steuer ausgenommen.
[Abbildung: im Original] | Vorsteuern auf direkt dieser nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit zuordenbare Aufwendungen und Investitionen sind dem Topf B zuzuordnen und nie abzugsberechtigt (→ Ziff. 3). |
Vorsteuerkorrekturpauschale für den gemischt verwendeten übrigen betrieblichen Aufwand (Kontoklasse 6 des Schweizer Kontorahmen KMU):
Wenn mit diesen ausgenommenen Leistungen (Nebentätigkeit) Umsätze von mehr als CHF 5'000 pro Steuerperiode erzielt werden, so kann die Vorsteuerkorrektur mit 1,0 % vom Bruttoreferentenhonorar inkl. Spesen erfolgen.
Keine Vorsteuerkorrektur ist erforderlich, wenn bei diesen ausgenommenen Leistungen (Nebentätigkeit) die Umsätze CHF 5'000 pro Steuerperiode nicht übersteigen oder wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass keine Aufwendungen für diese ausgenommene Tätigkeit angefallen sind.
[Abbildung: im Original] | Diese Vereinfachung ist nur anwendbar für die Referententätigkeit, nicht aber für die übrigen Bildungsleistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG. |
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 31.10.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).