Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 15 von 169

Die Lösung des Zielkonflikts hängt weitgehend von der Interpretation der gültigen Prioritätenordnung ab. Gemäss Artikel 9a Absatz 2 des Eisenbahngesetzes9 hat der vertaktete Personenverkehr bei der Gewährung des Netzzugangs Vorrang, so dass bei der Trassenplanung wie auch im betrieblichen Ablauf die Bedürfnisse des vertakteten Personenverkehrs vorrangig berücksichtigt werden.

Es ist erforderlich, die bestehenden Zielkonflikte im Rahmen der Fahrplangestaltung auf den Eisenbahn-Transitachsen zu lösen. Vor allem sind in Bezug auf die Fahrplanerstellung eine integrierte Planung und eine flexible Handhabung der Prioritätenordnung notwendig. Die Infrastrukturbetreiberinnen müssen dementsprechend dazu angehalten werden, die Prioritätenordnung in der Praxis mit einer genügenden Flexibilität anzuwenden.

3.1.3 Landverkehrsabkommen

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse10 (nachfolgend bezeichnet als "Landverkehrsabkommen") wurde am 21. Juni 1999 abgeschlossen und trat am 1. Juni 2002 in Kraft. Es sichert die schweizerische Verlagerungspolitik gegenüber der EU vertraglich ab. Auf diese Weise ermöglicht es die Umsetzung des Alpenschutzartikels. Es bringt darüber hinaus einen verbesserten Marktzugang auf Schiene und Strasse und bildet die Grundlage für eine koordinierte Politik zum Schutz des Alpenraums. Die schrittweise Einführung der 40-t-Limite für Lastwagen im Verbund mit der Erhebung und schrittweisen Erhöhung der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ist wesentlicher Bestandteil des Landverkehrsabkommens.

3.1.3.1 G r u n d s ä t z e d e s L a n d v e r k e h r s a b k o m m e n s

Die Hauptbereiche des Landverkehrsabkommens beruhen gemäss Artikel 1 auf den allgemeinen Grundsätzen der Gegenseitigkeit, der freien Wahl des Verkehrsmittels und der Nichtdiskriminierung. Hinzu kommt das Gebot der Nichteinführung einseitiger mengenmässiger Beschränkungen. Verbleibende Gestaltungsspielräume in der Auslegung dieser Grundsätze ergeben sich aus den im Landverkehrsabkommen festgehaltenen Bestimmungen zur Rechtsentwicklung (Artikel 52) in Verbindung mit den genannten allgemeinen Grundsätzen.

9 SR 742.101

10 SR 0.740.72