Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 17 von 169
3.1.3.3 N o r m e n u n d Z u l a s s u n g s b e d i n g u n g e n i m S t r a s s e n v e r k e h r Ein Kernpunkt des Abkommens ist die Harmonisierung des Strassenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU. Normen und Zulassungsbedingungen werden angeglichen. Zum Beispiel wurde die Gewichtslimite für Lastwagen in der Schweiz im Jahr 2001 auf 34 Tonnen und auf anfangs 2005 auf 40 Tonnen angehoben.
In der Übergangszeit von 2001 bis 2004 gewährte die Schweiz der EU bereits (entgeltliche) Kontingente für 40-Tonnen-Fahrzeuge. Die Schweizer Transporteure erhielten grundsätzlich die gleiche Anzahl an 40-Tonnen-Kontingenten. Im Binnenverkehr galt eine spezielle Kontingentsregelung.
Mit Artikel 15 des Abkommens werden die schweizerischen Regelungen zum Nacht- und Sonntagsfahrverbot durch die EG anerkannt.
3.1.3.4 F l a n k i e r e n d e M a s s n a h m e n
Mit dem Landverkehrsabkommen ist zugleich die internationale Absicherung der mit der Verlagerungspolitik verbundenen flankierenden Massnahmen erfolgt. Zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Bahnangebots - insbesondere des kombinierten Verkehrs - sind nach Artikel 35 des Abkommens Subventionen für Bahninfrastruktur, Terminals und Rollmaterial des kombinierten Verkehrs wie auch Beiträge für ungedeckte Betriebskosten des alpenquerenden kombinierten Verkehrs möglich.
3.1.4 Verkehrsverlagerungsgesetz11
Das Bundesgesetz zur Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene (Verkehrsverlagerungsgesetz) wurde am 8. Oktober 1999 verabschiedet. In diesem Gesetz wurde das im Alpenschutzartikel formulierte Verlagerungsziel präzisiert: Zwei Jahre nach Eröffnung des Lötschberg-Basistunnels, spätestens aber 2009, sollen noch 650'000 LKW die Schweizer Alpen auf der Strasse queren.
Als Hauptinstrumente der Verlagerung stehen zur Verfügung:
- die Einführung der flächendeckenden leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
(LSVA)12;
- die Modernisierung der Bahninfrastruktur, insbesondere der Bau der beiden neuen
NEAT-Basistunnel an Gotthard und Lötschberg gemäss der FinöV-Vorlage;
- die Bahnreform.
11 SR 740.1
12 Vgl. das Schwerverkehrsabgabegesetz, SR 641.81