Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten
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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 16 von 169
3.1.3.2 D e t a i l l i e r t e R e g e l u n g e n d e r L S V A
Die Grundsätze der Bemessung der LSVA wurden im Landverkehrsabkommen festgelegt. Die ab 2001 eingeführte LSVA wurde nach den damals vorhandenen drei Emissionskategorien (EURO 0, EURO 1, EURO 2/3) abgestuft. Die Höhe wurde von den Vertragsparteien des Landverkehrsabkommens anhand von Referenzstrecken (alpenquerende Strecke von 300 km / Basel - Chiasso) für 34-Tonnen-Fahrzeuge für den Zeitraum von 2001 bis 2004 und für 40-Tonnen-Fahrzeuge ab 2005 festgelegt.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die jeweils gültigen Tarife:
Tarif bis 31.12.2004 Tarif ab 1.1.2005
Abgabekategorie
EURO-Klasse Rp. je t / Km EURO-Klasse Rp. je t / Km I 0 2.0 0 und 1 2.88 II 1 1.68 2 2.52 III 2, 3 oder später 1.42 3, 4 oder später 2.15
Folgende Werte wurden im Landverkehrsabkommen für die Referenzstrecken festgelegt:
Tarif bis 31.12.2004 Tarif ab 1.1.2005
Abgabekategorie Preis für Re- Preis für Refe-
EURO-Klasse EURO-Klasse
ferenzstrecke renzstrecke I 0 205 Fr. 0 und 1 346 Fr.
II 1 172 Fr. 2 302 Fr.
III 2, 3 oder später 145 Fr. 3, 4 oder später 258 Fr.
Als Basis für die Festlegung der Sätze der dritten Stufe der LSVA ab Eröffnung des Lötschberg-Basistunnels, aber spätestens 2008 ist gemäss Landverkehrsabkommen ein gewichteter Durchschnitt von 325 Franken für ein 40-Tonnen-Fahrzeug auf einer Strecke von 300 km bei einem Maximum von 380 Franken (für die Abgabekategorie I) vorgesehen.
Das Landverkehrsabkommen sieht die Möglichkeit vor, einen Teil der schweizerischen Benutzungsgebühren für den Strassengüterverkehr als Mauten für die Benutzung alpiner Infrastrukturen zu erheben (Artikel 40 Absatz 5). Für die Referenzstrecke dürfte sich dabei der Gesamtpreis allerdings nicht erhöhen. Auf die Einführung einer derartigen Maut oder Alpentransitabgabe wurde deshalb vorderhand verzichtet. Bei einer allfälligen Erhebung einer Alpentransitabgabe müsste die flächendeckende LSVA gemäss dem Abkommen entsprechend reduziert werden, so dass keine zusätzliche Verlagerungswirkung entsteht. Eine befristete Erhöhung der genannten Höchstsätze ist allenfalls für die Realisierung der einseitigen Schutzmassnahmen gemäss Artikel 46 Landverkehrsabkommen denkbar. Hierfür fehlt bisher jedoch eine gesetzliche Grundlage. Mit dieser Vorlage soll diese geschaffen werden.