Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten

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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 34 von 169

- Aufhebung des Bundesgesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiff-

fahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post vom 28. März 190524; Integration der Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post in das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195725.

Folgende Vorstösse sollen mit der Güterverkehrsvorlage erledigt werden:

2001 P 01.3345 Gleichbehandlung von Wagenladungsverkehr und unbegleitetem kombi-

nierten Verkehr im Vor- und Nachlauf zum Schienentransport (N 5.10.01, Bezzola);

2001 M 01.3709 Einzelwagenladungsverkehr (N 21.06.02, Hollenstein);

3.3 Ziel der Güterverkehrsvorlage

Grundlegendes verkehrspolitisches Ziel der Vorlage zur Gesetzgebung für den Güterverkehr ist die Gewährleistung eines leistungsfähigen und attraktiven Angebots im schweizerischen und internationalen Güterverkehr (auf Strasse und Schiene) unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen, ökonomischen und ökologischen Anforderungen.

Der mit dem bis 2010 befristeten Verkehrsverlagerungsgesetz erfolgreich eingeleitete Prozess der Verlagerung des alpenquerenden Schwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene ist fortzusetzen. Dafür sind eine formelle Grundlage und ein stabiler rechtlicher Rahmen notwendig.

Letztlich muss ein ökologisch und ökonomisch sinnvolles Verhältnis der Verkehrsträger erreicht werden. Dies gilt für den schweizerischen Güterverkehr in der Fläche wie auch für den alpenquerenden Güterverkehr. Die Güterverkehrslandschaft verändert sich gegenwärtig stark. Der Liberalisierung und Marktöffnung ist ebenso Rechnung zu tragen wie den internationalen Rahmenbedingungen.

3.4 Grundlage und Ziele der Anpassungen des Eisenbahnhaftpflichtrechts

Die Haftung in Bezug auf Eisenbahnen wird heute hauptsächlich durch das Bundesgesetz vom 28. März 1905 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post (EHG) geregelt. Es sieht eine Haftung ohne Verschulden (Gefährdungshaftung) vor. Für die Zusprechung einer Genugtuung muss die geschädigte Person ein Verschulden auf Seiten des Eisenbahnunternehmens nachweisen. Dasselbe gilt für den Ersatz von Sachschäden, sofern die Person, in deren Obhut sich die Sache befand,

23 SR 742.141.5

24 SR 221.112.742

25 SR 740.101