Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten

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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 31 von 169

3.1.12.4 E n t w i c k l u n g e n i m R a h m e n d e s A l p e n s c h u t z e s

Alpenkonvention

Die Alpenkonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den acht Alpenländern Deutschland, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Monaco, Österreich, Schweiz, Slowenien sowie der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz des besonders sensiblen und verwundbaren Ökosystems und zur nachhaltigen Nutzung des Alpenraumes. Die Alpenkonvention fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Lösung gemeinsamer Anliegen und Probleme sowie die alpenweite Harmonisierung des Schutzniveaus. Konkrete Schritte, Handlungs- und Entwicklungsmöglichkeiten, aber auch Massnahmen zur nachhaltigen Nutzung werden in den Durchführungsprotokollen geregelt.

Die Konvention wurde zwischen 1994 und 1999 von allen Vertragsparteien ratifiziert. Die neun Protokolle wurden mit Ausnahme der EG von allen Vertragsparteien unterzeichnet. Deutschland, Frankreich, Liechtenstein, Österreich und Slowenien haben alle Protokolle ratifiziert. In Italien ist die Ratifizierung im Parlament hängig.

Die Schweiz hat die Alpenkonvention am 28. Januar 1999 ratifiziert. Sie ist seither für die Schweiz völkerrechtlich verbindlich. Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2001 die 'Botschaft zur Ratifizierung der Protokolle der Alpenkonvention' zuhanden des Parlaments verabschiedet. Der Ständerat hat als Erstrat am 15. Juni 2004 der Ratifizierung von drei Protokollen, darunter dem Verkehrsprotokoll zugestimmt. Erst mit der Ratifizierung werden die Konvention und ihre Protokolle umgesetzt.

Das Ausführungsprotokoll "Verkehr" war im Rahmen der VI. Alpenkonferenz in Luzern am

30. und 31. Oktober 2000 von den Umweltministern angenommen worden. Die Vertragsparteien haben sich verpflichtet, eine Reihe von spezifischen Massnahmen zu ergreifen, die im Protokoll festgehalten sind. Diese umfassen unter anderem:

- die rationelle und sichere Verkehrsabwicklung im Rahmen eines grenzüberschreiten-

den, aufeinander abgestimmten Verkehrsnetzwerks;

- Zweckmässigkeitsprüfungen, Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikoanalysen bei

grossen Neubauten oder Ausbauten vorhandener Verkehrsinfrastrukturen. Konsultation der Vertragsparteien bei Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen;

- die bessere Nutzung der Eisenbahn zur Bewältigung des Langstreckenverkehrs und

für die wirtschaftliche und touristische Erschliessung des Alpenraums;

- den Verzicht auf den Bau neuer hochrangiger Strassen für den alpenquerenden Ver-

kehr;