Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/17: Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung · 17 Seiten
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beschränken, für die Vernehmlasser unbefriedigend und zum Teil inhaltlich unmöglich.
b) bei den Bildungszielen und Bildungsinhalten (wobei hier auch Lernziele,
Rahmenlehrpläne, Lehrplankoordination bis zur Lehrmittelkoordination mitgenannt werden), so namentlich [1:] BS, OW, VD, ZH; [2:] Grüne, SP; [3:] ArbeitgeberV, SGB; [5:] LCH; [6:] NKR-CH, SEK; [7:] EKFF, EKKJ, ProJuv, VSEI.
c) bei der Qualitätssicherung (Qualitätsstandards, einheitliche Beurteilungsmodelle
u.a.), so [1:] AG, [2:] EDU, Grüne; [3:] ArbeitgeberV; [5:] LCH, [6:] SKGB; [7:]
EKKJ, KOFRAH, SMU. - Dabei werden ebenfalls ganz spezifische Forderungen angemeldet wie etwa Qualitätsstandards für Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund (EKKJ), explizit auch für musische Fächer (Grüne), sogar für einheitliche Ausrüstung der Schulen (LCH) oder geschlechterspezifische Qualitätssicherung (KOFRAH), was die Unschärfe des neu eingeführten Begriffs doch deutlich unterstreicht.
d) bei der Ausbildung der Lehrpersonen, so namentlich [1:] OW, VD; [2:] Grüne,
SP; [3:] SGB, [6:] SBK; [7:] ABSK, SKF, VPOD. (Entsprechende Textvorschläge vgl. TV-8, 10, 14 f., 27);
e) für das Schuleintrittsalter, so [1:] ZH; [2:] CVP, SP; [7:] EKFF, VPOD; zum Teil
noch mit Festlegung auf ein bestimmtes Altersjahr (CVP: 5. Altersjahr, EKFF, VPOD: obligatorisch ab 4. Altersjahr; vgl. dazu auch. TV-11, 15, 27). – Aus den Antworten ist ersichtlich, dass für viele Vernehmlasser das Schuleintrittsalter nicht einfach unter "Beginn des Schuljahres /Dauer der Bildungsstufen"
subsummiert werden kann.
f) Regelung des Privatschulbereichs (Anerkennung, Akkreditierung, Qualitäts-
sicherung, Finanzierungsvorschriften, Beiträge, bis zur freien Schulwahl), so namentlich von [5:] VSP; [7:] Elternlobby, Rudolf-Steiner-Schulen sowie [8:]
insgesamt 89 Eingaben von Einzelpersonen (vgl. dazu auch TV-2 ff., 13);
g) vereinzelt genannt werden im Weiteren etwa die Begabtenförderung (Grüne,
SDK), Fremdsprachenregelung (ArbeitgeberV, VAA), Anerkennung von Abschlüssen als alleinige Bundessache (AI) u.a.
h) Auf die speziellen Vorbehalte und Forderungen zum Hochschulbereich wird
nachfolgend bei Frage 4 (unter 6.5.5) nochmals näher eingegangen.
6.5. Zur Frage 4 : weitere Bemerkungen und Vorschläge
("Haben Sie Bemerkungen und Vorschläge zu andern Punkten?")
Es war zu erwarten, dass bei dieser sehr offen formulierten Frage auch zahlreiche und sehr verschiedenartige Antworten eingehen würden. Sie können nachfolgend nicht alle im Detail gewürdigt werden. Zur besseren Übersichtlichkeit werden die
wichtigsten Stichworte, soweit möglich, den einzelnen Artikeln des VE zugeordnet und einige Bemerkungen allgemeinerer Art vorausgestellt.
Die Antworten in diesem Teil sind grundsätzlich als Ergänzung zu den vorherigen Fragen zu lesen. Daher werden nicht mehr alle Punkte noch einmal wiederholt. In einigen Fällen sind aber Rückverweise angebracht.
8 BBW / 07.12.04