Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/17: Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung · 17 Seiten

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Mehrfach wird eine begriffliche Präzisierung durch den Zusatz "allgemeine und berufliche Weiterbildung" gefordert, so namentlich [5:] SBK, [7:] ABSK, ProJuv, SKF. (Vgl. auch TV-22). Weiteren Klärungsbedarf bei der Definition und Übersetzung des Begriffs melden insbesondere [5:] SUK [7:] SVEB und UNESCO-CH an.

Für den ganzen Bereich der Weiterbildung wird ebenfalls nachdrücklich die

finanzielle Chancengleichheit verlangt und dazu im VE eine explizite Gleichstellung der beruflichen Bildung mit der allgemeinen, bes. akademischen Bildung gefordert; so [3:] ArbeitgeberV, [7:] KGV, Viscom. (Vgl. dazu auch TV-23). - Es ist grundsätzlich die gleiche Problematik wie bei der Berufsbildung; auf die Abgrenzungsprobleme zwischen den beiden Bereichen wurde bereits oben aufmerksam gemacht (vgl. 6.5.4).

Mehrere Vernehmlasser fordern, die Qualitätssicherung und Koordination als besondere Verantwortung des Bundes zu erwähnen oder diese sogar als Voraussetzung festzuschreiben, so [1:] ZH; [2:] CVP; und [6:] SKGB (als Voraussetzung).

(Vgl. auch TV-24).

Der Kanton FR schlägt vor, die Zusammenarbeit mit Arbeitsorganisationen,

Kantonen und Ausbildungsanbietern explizit in den Verfassungstext aufzunehmen (vgl. TV-25).

Mehrfach wird schliesslich auch die Fokussierung der Bundesunterstützung auf die nationale und /oder sprachregionale Ebene vorgeschlagen, so namentlich [2:] SP, [6:] SBK, ABSK (vgl. TV-22).

6.5.7 zum Artikel Forschung (Art. 64 VE)

Hier geht es eigentlich nur um den in Abs. 2 neu eingeführten Aspekt der Qualitätssicherung. Zwei Vernehmlasser lehnen diesen Zusatz ab: Für [1:] den Kanton AI ist er schlicht unnötig, weil die Formulierung zusätzlicher Bedingungen aufgrund der heutigen Verfassung bereits möglich sei (Art. 64 Abs.2 BV spricht nur "insbesondere" von der Koordination); und für [2:] die SVP ist die Qualitätssicherung nicht Aufgabe des Bundes, zumal die Gefahr der Instrumentalisierung und wachsender Begehrlichkeiten bestehe.

Zwei Vernehmlasser fordern demgegenüber eine verpflichtende Formulierung für die Qualitätssicherung, nämlich [1:] SO und [7:] Swissmem.

Eine deutlichere sprachliche Abgrenzung der beiden Bedingungen Qualitätssicherung und Koordination (einerseits – andererseits /"d'une part – et d'autre part") fordert [1:] der Kanton FR.

Mit ihrem Antrag, für die Forschungsförderung des Bundes ausdrücklich den

Methodenpluralismus, pädagogische Vielfalt und innovative Projekte zu nennen,

bringen die [7:] Elternlobby und [8:] insgesamt vierzehn Einzelpersonen neue Aspekte in die Diskussion (vgl. TV-26).

Zwei weitere Vernehmlasser möchten am bisherigen Verfassungstext ändern: Für den [5:] SWTR ist die Koordinationsverpflichtung zu streichen, die der Forschungsfreiheit widerspreche. Für die [7:] KMHS wäre es notwendig, in Abs. 1 das Adjektiv "wissenschaftlich" zu streichen, da es auch angewandte und "performative" Forschung gebe.

12 BBW / 07.12.04