Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/17: Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung · 17 Seiten
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Hotellerie-CH. (Vgl. auch TV-18 ff.).– Im Gegensatz dazu fordert [1:] der Kanton AI die vollständige Übernahme aller kantonalen Hochschulen durch den Bund; für eine 'Hochschule Schweiz' unter Bundesgesetzgebung spricht sich zudem [7:] auch der VPOD aus (vgl. TV-27).
b) zusätzliche Bundeskompetenzen für die Definition von speziellen "Eckwerten" im Hochschulbereich (betr. namentlich die Finanzierung, Akkreditierung, Qualitätssicherung; Aufgabenteilung, besonders in kostenintensiven Bereichen; vereinzelt auch Zugänge, Stufen, Übergänge, internationale Anerkennung u.a.). Mit unterschiedlicher Ausrichtung äussern sich dazu namentlich [1:] AG, [3:] BankierV, Economiesuisse; [5:] CRUS, SDK, SUK. - Für die Economiesuisse müssen sich zuerst die Hochschulträger gemeinsam auf ein Modell einigen. Die CRUS hat einen umfangreichen Textvorschlag ausgearbeitet, der eine rein subsidiäre Bundeskompetenz sicherstellen soll; er schliesst sich eng an die Formulierungen von Artikel 62a VE, Abs. 4 (Variante 2) an und sieht einen expliziten Vorbehalt im übergeordneten Artikel 62a VE vor (vgl. TV-21, 12).
c) die Festschreibung der Autonomie der Hochschulen, gelegentlich ergänzt mit dem Wettbewerbsgedanken, so namentlich [1:] AG, [3:] Economiesuisse, [5:] CRUS, KFH, SKPH, SUK, SWTR. (vgl. auch TV-19 ff.).
d) die explizite Nennung aller oder zusätzlicher Hochschultypen (auch Fachhochschulen, Kunsthochschulen) als klare Verfassungsgrundlage, so namentlich [1:] FR, [2:] Liberale, [3:] Travail.Suisse, [7:] KMHS.
e) eine genauere Fassung der Qualitätssicherung und deren Mechanismen, wobei [1:] der Kanton FR auch die Absprache mit den Kantonen im Verfassungstext festschreiben möchte, während [5:] die SUK eher auf bestehende Interpretations- und Übersetzungsprobleme und das OAQ auf die notwendige Klärung der Rollen hinweisen; und schliesslich auch
f) die Streichung der Bestimmungen über Rücksichtnahme und Gleichbehandlung in Art. 63a, Abs. 3 VE, die nach Meinung der [5:] CRUS hier unnötig sind, für [5:] VSS und SAJV dagegen zur unerwünschten Finanzierung von privaten Hochschulen Anlass geben könnten.
6.5.6 zum Artikel Weiterbildung (Art. 63b VE)
Auch beim Weiterbildungsartikel sind gegensätzliche Grundpositionen feststellbar: Auf der einen Seite lehnen 6 Vernehmlasser den ganzen Weiterbildungsartikel entschieden ab oder fordern dessen ersatzlose Streichung, nämlich [1:] AI, ZG; [2:]
Liberale; [7:] CP, Suissetec, SVDW, Swissmem. Mindestens eine Neuformulierung fordern daneben [3:] BankierV und Economiesuisse, die beide eine umfassende Regelungskompetenz des Bundes ablehnen und nur eine eingeschränkte Kompetenz für bestimmte Bereiche (Qualitätsstandards, Abschlüsse, Durchlässigkeit, Herstellung von Markttransparenz, internationale Anerkennung) befürworten.
Auf der anderen Seite gibt es mehr als doppelt so viele Vernehmlasser, die den vorliegenden Artikel ausdrücklich begrüssen oder sogar noch weiter gehen wollen. Für eine stärkere, verpflichtende Formulierung sprechen sich so ausdrücklich aus: [1:] FR, OW, VD, ZH; [2:] CSP, CVP, SP; [3:] SBG, Travail.Suisse; [5:] SVEB, SBK, SEK; [7:] ABSK, FISIO, MIGROS, SKF, SVMTT, UNESCO-CH, VPOD.
11 BBW / 07.12.04