Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/17: Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung · 17 Seiten

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6.2. Frage 2: Kompetenzausscheidung Bund – Kantone

"Wie beurteilen Sie grundsätzlich die vorgeschlagene Kompetenzausscheidung von Kantonen und Bund (insbesondere in den Artikeln 62 und 62a)?"

Die vorgeschlagene Kompetenzausscheidung Bund – Kantone findet im Grundsatz meist Zustimmung. Dabei werden aber oft auch Vorbehalte angebracht.

Es ist hier zu beachten, dass recht viele Vernehmlasser diese Frage nicht, nicht eindeutig oder nicht direkt (z.T. nur mit Verweis auf nachfolgende oder vorangehende allgemeine Ausführungen) und nicht selten auch offensichtlich inkonsistent beantwortet haben. Oft sind nämlich an anderer Stelle ganz wesentliche Einschränkungen, Vorbehalte oder zusätzliche Forderungen gegenüber der von der WBK vorgeschlagenen Kompetenzausscheidung formuliert.

Für verschiedene Vernehmlasser bestand zudem Unklarheit, wie weit die

Bestimmungen von Art. 62 und 62a auch für die nachfolgenden Bildungsartikel übergeordnete Geltung haben sollten (so explizit [1:] FR, GE, ZH; [5:] SUK und auch für die beigezogenen Staatrechtsexperten der CRUS).

Da bei der Fragestellung ausserdem nur in Klammern und "insbesondere" auf Art. 62 und 62a verwiesen wurde, haben einige Vernehmlasser bei dieser Frage bereits explizit Vorbehalte gegen nachfolgende wichtige Artikel (wie etwa Art. 63 Berufsbildung oder Art. 63b Weiterbildung) angemeldet. Viele andere haben diese Bereiche ausgeklammert oder dazu erst unter Frage 4 ausführlich Stellung genommen.

Aus den genannten Gründen fällt es schwer, zur Frage 2 eine wirklich vergleichbare und objektivierbare Auswertung zu erstellen. Die grundsätzlichen Positionen sind aber in der Regel aus den nachfolgenden Ausführungen gut ersichtlich.

Deutlich ablehnend haben zu Frage 2 nur einige wenige Vernehmlasser geantwortet: Es sind dies bei den Kantonen [1:] AI, implizit auch NW, ZG; bei den Parteien [2:] die Grünen, die ihre weitergehenden Forderungen gleich mit einer grundsätzlichen Neuformulierung von Art. 62 /62a verbinden (vgl. TV-8 im Anhang B), und die Liberalen. Ausserdem [7:] BZH-CH, CP, Suissetec, SVDW, Swissmem, UNESCO-CH und VPOD. Mitgerechnet ist hier auch die Gruppe derer, die sich entschieden gegen die Bundeskompetenz bei der Weiterbildung aussprechen (siehe dazu unter Punkt 6.5.6).- Der VPOD, der einen grundlegenderen Reformbedarf ortet, hat den als ungenügend taxierten Vorschlägen des VE einen eigenen, umfassenden Gegenvorschlag für eine Bildungsverfassung gegenüberstellt, der unten vollständig wiedergegeben ist (als TV-27).

6.3. Frage 3 (a): bevorzugte Variante in Art. 62a Abs. 4

("Welcher der beiden Varianten für Artikel 62a geben Sie den Vorzug?")

Bei dieser Frage geht es um die eigentliche "Schlüsselbestimmung" innerhalb der vorgeschlagenen neuen Bildungsverfassung. Mit beiden Varianten bliebe die neue Gesetzgebungskompetenz des Bundes bekanntlich auf vier abschliessend genannte Bereiche oder "Eckwerte" beschränkt (Schujahresbeginn, Dauer der Bildungsstufen, deren Übergänge; Anerkennung von Abschlüssen). Die Variante 1 sieht dabei eine rein subsidiäre Bundeskompetenz vor, die erst zum Tragen kommt, wenn die

Koordinationsbemühungen der Kantone und des Bundes fruchtlos bleiben sollten.

5 BBW / 07.12.04