Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/75: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 betreffend die Umsetzung von Art. 123a BV über die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter (Verwahrungsinitiative) · 23 Seiten
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3.3.22 DiDiee VVoorraauusssseettzzuunnggeenn ffüürr ddiiee AAnnoorrddnnuunngg ddeerr lleebbeennsslläänngglliicchheenn Veerrwwaahhrruunngg ((AArrtt.. 6644 AAbbss.. 11teterr) V )
Art. 64 Abs. 1ter 1terDas Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung oder ein anderes Verbrechen begangen hat, durch das er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und
a. beim Täter im Vergleich zu anderen Tätern solcher Delikte eine sehr hohe Wahrschein-
lichkeit dafür besteht, dass er ein weiteres Verbrechen dieser Art begeht, und
b. der Täter aufgrund besonderer Persönlichkeitsmerkmale als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft wird, weil die Behandlung langfristig keinen ausreichenden Erfolg ver-
spricht.
Zustimmung Zustimmung Ablehnung mit Vorbehalten
SZ, AR, TI ZH, LU, NW, ZG, FR, SO, VD, NE, JU
OS-Konk BS, BL, SH, AG, TG, VS,
GPS, SP, FDP
KSBS NWI-Konk. (UR), CLDJP,
SALK AI-ch, Limita, SAMW, FMH, CSP, EDU SAV, DJS, PMS., Uni-LS,
SVP SVR
AF
CP
3.2.1 Allgemeine Beurteilung
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer äusserte sich in irgend einer Weise ausdrücklich zu dieser Bestimmung, überwiegend (im Verhältnis 60:40) in zustimmendem Sinne, allerdings mit zahlreichen punktuellen Vorbehalten. Zu den Befürwortern gehören insbesondere die meisten Kantone und kantonale Behördenorganisationen sowie drei politische Parteien, worunter die SVP als einzige Bundesratspartei. Ablehnend äussern sich ebenfalls drei Parteien, darunter die Bundesratsparteien SP und FDP; ferner bekannte Ärzte- und Juristenverbände, eine Universität und eine Menschenrechtsorganisation.
3.2.2 Kommentare zu den einzelnen Regelungsbereichen
- Anlasstaten (Definition der Sexual- und Gewaltstraftäter)
Die Konkretisierung des Begriffs "Sexual- und Gewaltstraftäter" mittels Anlasstatenkatalog und Auffangklausel wird von einem Teil der Befürworter vorbehaltlos und ohne weitere Begründung begrüsst. Andere heben hervor, es sei richtig, hohe Anfor-