Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/75: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 betreffend die Umsetzung von Art. 123a BV über die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter (Verwahrungsinitiative) · 23 Seiten

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Artikel 64c Zustimmung Zustimmung Ablehnung mit Vorbehalten

Allgemein ZH, LU, SZ, NW, GL, BE (KKPKS), FR, SO, ZG, JU,

AR, SG, TI BS, BL, TG, AG, VS,

NWI-Konk. (UR), OS- NE, GE FDP, CVP, SP, Grü-Konk. (SH) ne, LPS

CLDJP

KSBS UNI-BE, UNI-LS,

SVP, EVP Caritas, SBK, AI-ch, CSP, EDU Limita, SAMW, FMH, PMS, Uni-GE, CP, SRV MERS, SAV, DJS, AF SGV

- Absatz 1 SZ SO, FR, VS, GE CP

CLDJP

- Absatz 2 FR - Absatz 3 PMS

- Absatz 4 NW, GE BS, BL

SVR

- Absatz 5 SO ZH, LU, BS, BL, AG GE

SP

SVR

- Absatz 6 ZH, LU, NW, BS, BL,

AR, SG, AG, NE

OS-Konk. (SH)

EVP

3.3.1 Allgemeine Beurteilung

Fast alle Vernehmlassungsteilnehmer, die sich in der Sache zur Vorlage äusserten, haben auch diese zentrale Bestimmung in irgend einer Weise kommentiert. Ähnlich wie bei Artikel 64 Absatz 1ter überwiegt hier die Zustimmung im Verhältnis von ca. 60:40 % und zu den Befürwortern zählen in erster Linie die meisten Kantone und kantonale Behördenorganisationen. Auf der Gegnerseite finden sich hauptsächlich die Bundesratsparteien mit Ausnahme der SVP; ferner Ärzte- und Juristenverbände, Universitäten, Menschenrechtsvereinigungen sowie kirchliche Organisationen.

Einige Befürworter begründen ihre Haltung damit, Artikel 123a BV sei in diesem Punkt gut umgesetzt worden. Das vorgeschlagene Überprüfungsverfahren erscheine praktikabel und EMRK-konform. Andere Befürworter äussern diesbezüglich hingegen gewisse Zweifel und meinen, die Praxistauglichkeit müsse sich erst noch weisen. Sie räumen aber ein, dass die Zweifel auf die Verfassungsnorm zurückgehen und diese halt nun umgesetzt werden müsse.

Für die meisten Gegner der Bestimmung steht das Argument im Vordergrund, sie sei mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Bundesverfassung und mit dem von der Schweiz eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen (EMRK und Menschenrechtspakte) nicht vereinbar. Sie erlaube nicht, wie von der EMRK verlangt,