Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/75: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 betreffend die Umsetzung von Art. 123a BV über die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter (Verwahrungsinitiative) · 23 Seiten

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innerhalb einer angemessenen Frist ein Haftprüfungsverfahren durchzuführen und den Verwahrten sofort zu entlassen, wenn kein Grund für die Inhaftierung mehr bestehe. Letzteres sei nur in den Fällen von Absatz 4 möglich. Sonst erlaube sie nur eine Versetzung in die ordentliche Verwahrung oder eine stationäre therapeutische Massnahme. Einige meinen, es sei ein unlösbares Problem, Artikel 123a BV verfassungskonform umzusetzen. Einzelne bezeichnen das vorgeschlagene Verfahren als kompliziert. Es habe letztlich Alibicharakter, da es der EMRK bloss rein formal genüge, die eigentlichen Anforderungen aber nicht berücksichtige.

3.3.2 Kommentare zu den einzelnen Regelungsbereichen

3.3.2.1 Absatz 1

- Eidgenössische Fachkommission

Von vielen Befürwortern von Artikel 64c wird namentlich die vorgesehene Eidgenössische Fachkommission ausdrücklich begrüsst, u.a. weil sie eine einheitliche Praxis garantiere. Die Prüfung durch die kantonalen Fachkommissionen wäre für einige allerdings auch denkbar, auch wenn deren Aufgaben bisher etwas anderer Art seien.

- Hinsichtlich Zusammensetzung wird mehrheitlich für eine wissenschaftliche Ausrichtung der Kommission plädiert. Einzelne wünschen eine diesbezügliche Konkretisierung im Gesetz.

- Betreffend die Kompetenzabgrenzung zur Vollzugsbehörde meinen einige, die Fachkommission sollte nicht nur beratend wirken, sondern Entscheidkompetenz haben.

- Einzelne wünschen, es sei zu präzisieren, dass die Fachkommission komnkrete Einzelfälle aufgrund entsprechender Dossiers prüfe.

Von einigen Kritikern wird die Notwendigkeit einer eidgnössischen Fachkommission ausdrücklich verneint. Vereinzelte sehen Probleme bei der Kompetenzabgrenzung zu den kantonalen Fachkommissionen sowie darin, dass auch die eidgenössische Fachkommission im Zweifel für die Fortsetzung der Verwahrung plädieren werde, wie dies heute bei den kantonalen Fachkommissionen die Regel sei.

- Neue, wissenschaftliche Erkenntnisse

- Es wird vielfach auch von Befürwortern der Bestimmung betont, der Begriff sei so zu interpretieren, dass auch Veränderungen in der Persönlichkeit des Verwahrten berücksichtigt werden können. Andernfalls sei die Bestimmung mit der EMRK unvereinbar. Teilweise wird eine entsprechende Konkretisierung im Gesetz verlangt.

- Fachkreise halten es für unlogisch, dass Psychiater zwar Untherapierbarkeit und Gefährlichkeit prognostizieren sollen, deren Fortdauer aber infolge dieses Begriffs nur beschränkt prüfen dürfen.

- Es sei ethisch und wissenschaftlich nicht haltbar, eine Überprüfung nur vorzunehmen, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Therapierbarkeit vorlägen. Der Begriff hindere in jedem Fall eine umfassende psychiatrische Begutachtung und dami eine EMRK konforme Regelung. Der Begriff der neuen wisse-