Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/75: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 betreffend die Umsetzung von Art. 123a BV über die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter (Verwahrungsinitiative) · 23 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht
3.3.66 DiDiee HHaaffttuunngg ffüürr RRüücckkffaallllttaatteenn lleebbeennsslläänngglliicchh VVeerrwwaahhrrtteerr ((AArrtt.. 38800bibiss)
3 )
Art. 380bis (6. Haftung bei Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung)
1Wird eine lebenslänglich verwahrte Person bedingt entlassen oder ihre Verwahrung auf-
gehoben und begeht diese Person erneut ein Verbrechen gemäss Artikel 64 Absatz 1ter, haftet das zuständige Gemeinwesen für den daraus entstandenen Schaden. 2Für den Rückgriff auf den Täter und die Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz oder Genugtuung gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. 3Für den Rückgriff auf die Mitglieder der anordnenden Behörde ist das kantonale Recht beziehungsweise das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes massgebend.
Zustimmung Zustimmung Ablehnung mit Vorbehalten
SO, NE AG,TG, GE ZH, LU, OW, JU
KSBS GPS
CSP Caritas, CP, SGV, SKG
Zum Vorschlag über die Haftung des Gemeinwesens für die Folgen von Rückfällen entlassener lebenslänglich verwahrter Personen äusserte sich nur eine Minderheit (16) der Vernehmlassungsteilnehmer. Deren Meinung ist geteilt, wobei die ablehnenden Stimmen leicht überwiegen.
Die Befürworter begründen ihre Haltung mit dem Verweis auf den Verfassungsauftrag (Art. 123a BV) oder die Ausführungen der Arbeitsgruppe Verwahrung zu diesem Vorschlag. Einzelne halten ihn für sinnvoll, um den Druck auf die Experten und die für die Entlassungsentscheide zuständigen Behörden fernzuhalten.
Umgekehrt begründet ein Teil der Gegner die Ablehnung gerade damit, diese voraussetzungslose Haftung übe Druck auf die genannten Behörden aus und lähme sie, was dazu beitragen könne, dass Artikel 123a BV kaum je zur Anwendung komme. Andere betonen insbesondere die Form der Kausalhaftung als Negativpunkt und fordern eine widerrechtliche Schadensverursachung als Voraussetzung oder eine zeitliche und betragsmässige Haftungsbegrenzung. Vereinzelt wird geltend gemacht, eine so schrankenlose Haftung sei von Artikel 123a BV nicht gedeckt und entbehre daher der Verfassungsgrundlage. Das gelte umsomehr, als durch Artikel 64 Absatz 1ter EnStGB der Anwendungsbereich für die lebenslange Verwahrung noch ausgedehnt werde. Einzelne geben zu bedenken, dass auch das Opferhilfegesetz greife. In diesem Zusammenhang wird teils darauf verwiesen, die vorgeschlagene Regelung privilegiere die Opfer von rückfälligen, ehemals lebenslang verwahrten Tätern gegenüber den Opfern anderer Täter, die allein nach dem Opferhilfegesetz entschädigt würden. Als Konsequenz aus diesen Kritiken wird teils die ersatzlose Streichung des Vorschlags und teils zumindest seine Änderung verlangt.