Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/75: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 betreffend die Umsetzung von Art. 123a BV über die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter (Verwahrungsinitiative) · 23 Seiten

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3.3.33 DiDiee ÜÜbbeerrpprrüüffuunngg ddeerr lleebbeennsslläänngglliicchheenn VVeerrwwaahhrruunngg ((AArrtt.. 6644cc))

ArArtt.. 6644cc ((PPrrüüffuunngg ddeerr EEnnttllaassssuunngg aauuss ddeerr lleebbeennsslläänngglliicchheenn VVeerrwwaahhrruunngg)) 1Bei lebenslänglicher Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1ter prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er keine Gefahr für die Öffentlichkeit mehr darstellt. Sie entscheidet gestützt auf den Bericht der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich Verwahrter. 2Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, der Täter könne behandelt werden, so bietet sie ihm eine Behandlung an. Diese wird in einer geschlossenen Einrichtung vorgenommen.

Bis zur Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung nach Absatz 3 bleiben die Bestim-

mungen über den Vollzug der lebenslänglichen Verwahrung anwendbar. 3Zeigt die Behandlung, dass sich die Gefährlichkeit des Täters erheblich verringert hat und so weit verringern lässt, dass er keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt, so hebt das Gericht die lebenslängliche Verwahrung auf und ordnet die Verwahrung nach Artikel

64 Absatz 1 oder eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59 - 61 an. 4Das Gericht kann den Täter aus der lebenslänglichen Verwahrung bedingt entlassen,

wenn er infolge andauernder Invalidität, hohen Alters oder schwerer Krankheit keine Ge-

fahr für die Öffentlichkeit mehr darstellt. Die bedingte Entlassung richtet sich nach Art. 64a.

5Zuständig ist das Gericht, das die lebenslängliche Verwahrung angeordnet hat. Es ent-

scheidet gestützt auf die Gutachten von zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben. 6Die Absätze 1 und 2 gelten auch während des Vollzugs der Freiheitsstrafe, welcher der

lebenslänglichen Verwahrung vorausgeht. Die Aufhebung der lebenslänglichen Verwah-

rung nach Absatz 3 erfolgt frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Strafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Strafe verbüsst hat.