Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/75: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 betreffend die Umsetzung von Art. 123a BV über die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter (Verwahrungsinitiative) · 23 Seiten

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schaftlichen Erkenntnisse hindert in jedem Fall eine umfassende psychiatrische Begutachtung und dami eine EMRK konforme Regelung.

- Neue wissenschaftliche Erkenntnisse auf diesem Gebiet seien relativ selten. Die Bestimmung ziele daher darauf ab, mit der Komplizenschaft der Psychiatrie die lebenslänglich verwahrten Personen definitv zu neutralisieren.

- Verfahrensfragen

- Von einigen Kritikern wird verlangt, Überprüfungen nicht nur auf Gesuch hin sondern periodisch von Amtes wegen vorzunehmen.

- Auf Befürworterseite wird vereinzelt angeregt, für die Einreichung eines neuen Gesuches eine Sperrfrist vorzusehen.

- Kritiker betrachten es als nicht vereinbar mit der EMRK, dass der Prüfungsentscheid nicht von einem Gericht gefällt wird.

3.3.2.2 Absätze 2 und 3

- Von Gegnern wird bemängelt, dass keine direkte Entlassung Verurteilter, die keine Gefahr mehr darstellen, vorgesehen ist. Das verstosse gegen die Menschenwürde (Art. 7 BV) und das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV).

- Es wird verlangt, die Gefährlichkeit sollte nur an der Schwere der begangenen Taten und den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten zu messen.

3.3.2.3 Absatz 4

Die Bestimmung wird von einigen Vernehmlassern ausdrücklich begrüsst. Positiv wird aus Richterkreisen vermerkt, dass diese Bestimmung - im Gegensatz zu Artikel 64 Absatz 1ter - noch ausgeprägter als Absatz 3 dem Gericht richterliche Verantwortung und nicht bloss eine formale Rolle zuerkenne.

3.3.2.4 Absatz 5

- Wie schon zu Artikel 56 Absatz 4bis wird von einigen angemerkt, die Anforderungen an die Gutachter seien sehr hoch und es werde daher schwierig sein, stets genügend qualifizierte Fachleute zu finden.

- Vereinzelte halten das Verhältnis der Bestimmung zu Artikel 56 Absatz 4bis wegen des unterschiedlichen Wortlauts für unklar.

- Einige meinen, Absatz 5 sollte nicht für Fälle nach Absatz 4 gelten, weshalb die Reihenfolge dieser Bestimmungen umzukehren sei.

- Ein Kanton meint, es sollte den Kantonen überlassen werden, das zuständige Gericht zu bezeichnen, weil einige Kantone sich anschickten, Vollzugsgerichte einzurichten und weil die Zeit zwischen Urteil und Überprüfung meist lang sei. Andere begrüssen hingegen die vorgesehene Zuständigkeitsregelung ausdrücklich.