Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/75: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 betreffend die Umsetzung von Art. 123a BV über die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter (Verwahrungsinitiative) · 23 Seiten
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Von den Befürwortern werden die Vorschläge in grundsätzlicher Hinsicht wie folgt kommentiert:
- Die Notwendigkeit einer Umsetzungsgesetzgebung wird verschiedentlich ausdrücklich anerkannt, etwa mit dem Argument, die Ausbildung einer Rechtspraxis würde angesichts der wenigen zu erwartenden Fälle zu lange dauern.
- Die Integration der Bestimmungen ins Massnahmerecht des revidierten AT-StGB wird von vielen ausdrücklich begrüsst.
- Der Bericht sei gut aufgebaut und in vielen Teilen überzeugend; die Regelungsvorschläge seien haltbare Auslegungen von Artikel 123a BV. Andere halten den Entwurf zumindest im Ergebnis für sinnvoll, akzeptabel und praktikabel.
- Verschiedene sehen im Entwurf ein ausgewogenes Gesamtpaket, das möglichst zusammen bleiben sollte, weil sonst mit neuer Opposition und langwierigen politischen Auseinandersetzungen zu rechnen sei. Anderseits hat auch viele Befürworter die Schlussbemerkung im Bericht befremdet, wonach die Initiantinnen den Entwurf nur mittragen würden, wenn er unverändert bleibe.
- Hinsichtlich Vereinbarkeit mit der EMRK meinen etliche, es sei mit dem Entwurf ein zweckmässiger Weg zwischen der neuen Verfassungsnorm und der EMRK gefunden worden. Es wird anerkannt, dass Kompromisse eingegangen werden mussten. Einzelne sprechen vom Ausgleich der unbestreitbaren Schwächen von Artikel 123a BV und von zweckmässiger Umsetzung der Verfassungsbestimmung.
- Anderseits zweifeln selbst etliche Befürworter an der EMRK-Konformität des Entwurfs und daran, ob Artikel 123a BV überhaupt völkerrechtskonform umgesetzt werden könne. Zumindest müsse sich die Praxistauglichkeit gewisser Bestimmungen erst noch weisen.
- Andere eher kritische Bemerkungen seitens grundsätzlicher Befürworter lauten:
-- Namentlich die lebenslängliche Verwahrung wird zusätzliche Kapazitäten im Bereich der forensischen Psychiatrie erfordern und Mehrkosten verursachen.
-- Unklar bleibt, wie Rückfälle vorausgesehen werden könnten. Es bleiben Unsicherheiten, die eine Mehrbelastung und ein Risiko für die rechtsanwendenden Behörden bedeuten (Gefahr von Fehlbeurteilungen).
-- Die Anwendung der vorgeschlagenen Bestimmungen erfordert eine separate Vollzugseinrichtung für die lebenslänglich Verwahrten mit besonders ausgebildetem Personal. Diese müsste auf Bundesebene realisiert oder zumindest vom Bund stärker als die sonstigen Vollzugseinrichtungen subventioniert werden.
-- Die Ankündigung weiterer Änderungen am revidierten StGB sei bedenklich; zumindest dürften sie nicht nach dem Inkrafttreten erfolgen.
-- Die weitere Verzögerung des Inkrafttretens des revidierten AT-StGB sei rechtsstaatlich fragwürdig.
-- Vereinzelte vorbehaltlose Befürworter von Artikel 123a BV verneinen dessen Völkerrechtswidrigkeit kategorisch und stimmen dem Vorentwurf ohne Begeisterung zu. Die Einsetzung der Fachkommission unterlaufe die angestrebte Unüberprüfbarkeit lebenslänglich Verwahrter. Weiteren Verwässerungen der Ausführungsgesetzgebung werde nicht zugestimmt.