Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/75: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 betreffend die Umsetzung von Art. 123a BV über die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter (Verwahrungsinitiative) · 23 Seiten

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Art. 90 Abs. 4ter 4ter Während der lebenslänglichen Verwahrung und des vorausgehenden Strafvollzuges werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.

Zustimmung Zustimmung Ablehnung mit Vorbehalten

AG ZH, LU, NW, BL, AR

NWI-Konk. (UR), OS-Konk. (SH), CLDJP

Zu dieser Bestimmung nahmen nur sechs Kantone, die zwei Strafvollzugskonkordate der deutschen Schweiz und die Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren der Romandie und des Tessins (CLDJP) ausdrücklich Stellung, alle in zustimmendem Sinne. Es soll aber mit einer geringfügigen redaktionellen Änderung ("... und des ihr vorausgehenden Strafvollges ...") klargestellt werden, dass Vollzugsöffnungen nur während des Strafvollzuges, der den lebenslänglichen Verwahrungen vorausgeht, ausgeschlossen sind. Ein Kanton begrüsst die Bestimmung insbesondere deshalb, weil sie die kantonalen Fachkommissionen entlaste. Für die CLDJP macht diese Bestimmung deutlich, dass es eine besondere Anstalt für den Vollzug lebenslänglicher Verwahrungen brauche.