Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/75: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 betreffend die Umsetzung von Art. 123a BV über die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter (Verwahrungsinitiative) · 23 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

derungen an die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung zu stellen, da anderseits deren Überprüfbarkeit stark eingeschränkt werde.

Demgegenüber begründen die Gegner ihre Kritik hauptsächlich damit, mit diesem Anlasstatenkatalog und der Auffangklausel werde der Anwendungsbereich für die lebenslängliche Verwahrung über Artikel 123a BV hinaus ausgeweitet. Sie fordern eine Einschränkung auf die schwersten Delikte, etwa durch Streichung des Auffangtatbestandes oder zumindest der versuchten Vortaten und der Absichtsdelikte. Einzelne bestreiten die Notwendigkeit einer konkretisierenden Bestimmung und möchten die Auslegung völlig den Gerichten überlassen.

- Buchstabe a (Konkretisierung des Begriffs "Extrem gefährlich")

Während einige Befürworter auch diese Bestimmung vorbehaltlos begrüssen, meinen andere, sie wäre schwierig zu handhaben und es seien zumindest gewisse zusätzliche Erläuterungen oder gar Präzisierungen im Gesetzestext notwendig.

Die Argumente der Gegner sind im Wesentlichen die folgenden:

- Der Passus "im Vergleich zu andern Tätern" sei zu streichen, er schade mehr als er nütze. Der Vergleich sei theoretisch und für die Praxis untauglich. Die Gefährlichkeit sei nur an der Schwere der begangenen Delikte zu messen.

- Die Bestimmung schränke die Tätigkeit der Gerichtsmedizin bzw. der forensischen Psychiatrie in unzulässiger Weise ein.

- Die Bestimmung ändere nichts daran, dass bei psychisch unauffälligen Ersttätern eine Gefährlichkeitsprognose schwierig sei, weil sich "gefährliche" Täter durch die Serienmässigkeit ihrer Taten von "normalen" Ersttätern unterscheiden. Zudem gebe es keine wissenschaftlichen Studien über die Zuverlässigkeit solcher Gefährlichkeitsprognosen.

- Buchstabe b (Konkretisierung des Begriffs "nicht therapierbar")

Einige wenige Vernehmlasser heissen auch diesen Absatz ausdrücklich und vorbehaltlos gut.

Viele, welche die Bestimmung grundsätzlich befürworten, äussern gegenüber Buchstabe b entweder allgemein oder betreffend einzelne Punkte Skepsis:

- Die Bestimmung löse das Problem nicht, dass weite Kreise der Psychiatriefachleute die Prognose einer dauerhaften Untherapierbarkeit namentlich bei jüngeren Tätern für unmöglich halten.

- Von einigen wird aus diesem Grund zumindest der Begriff "nicht therapierbar" für fragwürdig gehalten. und als Alternative z.B. "Für Therapien nicht zugänglich" vorgeschlagen.

- Andere verlangen bloss, nicht von "ausreichendem Erfolg" zu sprechen und den Begriff "ausreichend" ersatzlos zu streichen. Der Begriff mache die Bestimmung widersprüchlich und öffne einen zu grossen Ermessenspielraum, bzw. weite den Anwendungsbereich der lebenslänglichen Verwahrung unnötig aus.