Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/75: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 betreffend die Umsetzung von Art. 123a BV über die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter (Verwahrungsinitiative) · 23 Seiten

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3.3.77 LeLebbeennsslläänngglliicchhee VVeerrwwaahhrruunngg uunndd RReevviissiioonn ((AArrtt.. 338855 AAbbss.. 22))

Art. 385 Abs. 2 2Keinen Grund für eine Wiederaufnahme bilden Tatsachen und Beweismittel betreffend die

Therapierbarkeit eines lebenslänglich Verwahrten, die sich auf nachträglich aus dem Verlauf des Strafvollzugs gewonnene Erkenntnisse abstützen. Das zuständige Gericht entscheidet darüber aufgrund des Berichtes der Eidgenössischen Fachkommission zur Beur-

teilung der Behandelbarkeit lebenslänglich Verwahrter.

Zustimmung Zustimmung Ablehnung mit Vorbehalten

KSBS LU, NW, BS, BL, AG, NE

NWI-Konk. (UR)

GPS, SP, LPS

AI-ch, DJS, Uni-LS

Von der Minderheit der Vernehmlassungsteilnehmer, welche diesen Vorschlag ausdrücklich kommentiert, wird er mit einer Ausnahme abgelehnt und seine ersatzlose Streichung verlangt. Die Bestimmung sei unnötig und unzulässig, insbesondere im Zusammenhang mit der schwerstmöglichen Sanktion. Werde nachträglich festgestellt, dass die Therapierbarkeit bereits im Zeitpunkt des Urteils bestanden habe, dürfe die Revision nicht ausgeschlossen werden, zumal im umgekehrten Fall die nachträgliche Verwahrung vorgesehen werden solle (Art. 65 Abs. 2).

Die Bestimmung verletze die Grundsätze des Strafrechts und werde von Artikel 123a BV in keiner Weise verlangt. Sie sei auch aus Gründen der Rechtsklarheit nicht erforderlich. Ein Vernehmlasser sieht darin einen Widerspruch zur EMRK.