Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/75: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 betreffend die Umsetzung von Art. 123a BV über die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter (Verwahrungsinitiative) · 23 Seiten
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Die Gegner kommentieren die Ablehnung der Vorschläge grundsätzlich wie folgt:
- Verschiedentlich wird die Rückweisung der Vorschläge an das EJPD zur gründlichen Überarbeitung gefordert, weil dagegen grundlegende Einwände aus juristischer, wissenschaftlicher und medizinisch-ethischer Sicht bestünden.
- Medizinische Fachkreise machen dazu geltend, für die Überarbeitung seien Vertreter der medizinischen Fachgesellschaften beizuziehen. Die Mängel des Entwurfs seien fälschlicherweise primär als juristisch dargestellt und die medizinischen Aspekte verschwiegen worden. Psychiatrie und Psychotherapie wollten sich nicht vor der Verantwortung drücken, sich aber nicht instrumentalisieren lassen in Zusammenhang mit diesem Entwurf.
- Andere meinen, auf eine Ausführungsgesetzgebung sei besser zu verzichten oder sie sei jedenfalls auf ein Minimum zu beschränken, wenn nichts Besseres möglich sei.
- Zwar solle der deutliche Volkswille vom 8.2.2004 nicht negiert werden. Eine Umsetzungsgesetzgebung wie die vorliegende sei aber abzulehnen, weil sie gegen fundamentale Prinizpien unserer Rechtsordnung und besonders des Strafrechts verstosse oder mindestens hart an die Grenzen des Zulässigen gehe.
- Hauptschwachpunkte von Artikel 123a BV und des Umsetzungsvorschlags seien, dass im Urteilszeitpunkt abschliessend über die Nichttherapierparkeit von Tätern mit langen Lebenserwartungen entschieden werden soll und dass die lebenslängliche Verwahrung nicht regelmässig überprüft werden könne. Das verstosse gegen Grundprinzipien der Bundesverfassung und des Völkerrechts.
- Einzelne sehen im Entwurf sogar eine Verschärfung oder Ausweitung von Artikel 123a BV und in diesem Sinne eine Missachtung des Volkswillens.
- Der Entwurf sei schon deshalb rechtsstaatlich fragwürdig, weil sich daraus grosse Probleme für die Rechtsanwendung ergäben.
- Einzelne kritsieren die extreme Eile, mit der ein so heikles Thema behandelt werde.
- Verschiedentlich wird die Berufung von 2 Initiantinnen in die Arbeitsgruppe und deren privilegierte Stellung kritisiert. Sie hätten eine vertiefte Prüfung der heikelsten Punkte verhindert. Ferner seien die französische Schweiz in der Arbeitsgruppe untervertreten und die Gerichtsmedizin als solche, das Pflegepersonal und Anstaltspersonal gar nicht vertreten gewesen.