Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/75: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 betreffend die Umsetzung von Art. 123a BV über die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter (Verwahrungsinitiative) · 23 Seiten
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- Ein Vernehmlasser kritisiert, dass der Begriff "Persönlichkeitsmerkmale" hier eine andere Bedeutung hat als in Artikel 64 Absatz 1 nSTGB und verlangt daher eine andere Formulierung.
Die Hauptargumente der Gegner, die verschiedentlich auf den Standpunkt der Minderheit in der Arbeitsgruppe "Verwahrung" verweisen, lauten:
- Die Definition verstosse gegen berufsethische Regeln der Psychiatrie, sei wissenschaftlich nicht fundiert, zu unbestimmt und für die Praxis nicht brauchbar.
- Weder die Untherapierbarkeit noch die Wirksamkeit der Therapie könne auf lange Frist vorausgesagt werden. Solche Prognosen seien grundsätzlich unzuverlässig.
- Die Definition erwecke den falschen Eindruck, es gebe so etwas wie eine typische psychische Struktur im Zusammenhang mit der Kriminalität. Gewalttaten resultierten indessen aus verschiedenen internen und externen Faktoren.
Zur Bestimmung als Ganzes wurden ferner folgende Vorbehalte geltend gemacht:
- Die Bestimmung sei (wie Artikel 123a BV selbst) kontraproduktiv, weil bei Opfern sexueller Gewalttaten durch Angehörige, welche die grosse Mehrheit der Fälle darstellten, die Bereitschaft zur Anzeige mit Blick auf die drohende lebenslängliche Verwahrung ihrer Angeörigen sinken werde.
- Sachverständigen werde grundsätzlich zuviel zugemutet, wenn sie über eine lebenslängliche Untherapierbarkeit zu entscheiden hätten.
- Die Bestimmung beschränke (im Gegensatz zu Art. 64c Abs. 3 E-nStGB) das urteilende Gericht auf eine rein formale Rolle, indem sie ihm praktisch keinen Spielraum bei der Anordung der Verwahrung belasse.