Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/75: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 betreffend die Umsetzung von Art. 123a BV über die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter (Verwahrungsinitiative) · 23 Seiten

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solchen Norm sei nicht sorgfältig genug abgeklärt worden. Im Übrigen sei eine derartige Bestimmung vom Parlament bereits ausgiebig diskutiert und verworfen worden."1

Zu ergänzen ist im vorliegenden Zusammenhang, dass von einigen Vernehmlassern die nachträgliche Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung besonders kommentiert wurde. So machten einige wenige befürwortende Kantone geltend, die nachträgliche Verwahrung werde trotz rechtsstaatlicher Bedenken auch für die lebenslängliche Verwahrung für nötig oder zumindest vertretbar erachtet. Einzelne ergänzten allerdings, es müsse für die lebenslängliche Verwahrung noch deutlicher gemacht werden, dass deren nachträgliche Anordnung nur in Frage komme, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung möglich gewesen wäre. Einige ablehnende Vernehmlasser betonten, die Möglichkeit der nachträglichen Verwahrung werde von Artikel 123a BV nicht verlangt

1 Vgl. dazu auch die Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 und des Militärstrafgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003, BBl 2005 4713 ff.