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Vernehmlassung 2005/31: Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) · 16 Seiten
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Art. 33 Finanzierung
1 Die Kommissionstätigkeiten werden durch das Departement finanziert.
2Die Mitglieder der Expertenkommission werden nach der Verordnung vom 12. Dezember 19965 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen entschädigt.
Art. 34 Weitere anwendbare Bestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 3. Juni 19966über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 35 Nachführung von Anhängen
Das Departement kann die Anhänge 1–3 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen. Es nimmt Nachführungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement vor.
Art. 36 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 4. Dezember 20007 über die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin
Art. 2 Abs. 2 Bst. d
2 Sie arbeitet besonders eng zusammen mit:
d. der Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen.
2. Verordnung vom 27. Juni 19958 über die Krankenversicherung
Art. 53 Bst. e.bis