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Vernehmlassung 2005/31: Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) · 16 Seiten
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Art. 24 Entzug, Sistierung oder Änderung der Bewilligung
1 Das Bundesamt kann die Bewilligung entziehen oder sistieren, wenn:
a. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder
b. die Melde- und Berichterstattungspflichten nicht eingehalten werden.
2 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse, insbesondere Änderungen im Anwendungskonzept, bedürfen der vorgängigen Bewilligung des Bundesamtes.
4. Kapitel: Information der Öffentlichkeit
Art. 25
Das Bundesamt veröffentlicht jährlich eine Liste der Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von zyto- oder molekulargenetischen Untersuchungen bzw. von Reihenuntersuchungen.
5. Kapitel: Gebühren
Art. 26
1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand innerhalb des
folgenden Gebührenrahmens festgesetzt: Franken
a. Bewilligung
(Erteilung, Ablehnung, Änderung, Entzug, Sistierung) 400–8000
b. Inspektionen (pro Halbtag und Inspektorin/Inspektor)800
2 Für Verfügungen und Dienstleistungen nach Artikel 5 Absatz 3 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044 kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent des ordentlichen Gebührenansatzes erhoben werden.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
6. Kapitel: Expertenkommission
Art. 27 Zusammensetzung
1 Die Expertenkommission besteht aus 10–15 Mitgliedern.
2 Der Kommission müssen Ärztinnen oder Ärzte, die genetische Untersuchungen veranlassen, Ärztinnen und Ärzte, die für die genetische Beratung zuständig sind, sowie Fachpersonen aus folgenden Bereichen angehören: