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Vernehmlassung 2005/31: Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) · 16 Seiten

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Art. 24 Entzug, Sistierung oder Änderung der Bewilligung

1 Das Bundesamt kann die Bewilligung entziehen oder sistieren, wenn:

a. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder

b. die Melde- und Berichterstattungspflichten nicht eingehalten werden.

2 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse, insbesondere Änderungen im Anwendungskonzept, bedürfen der vorgängigen Bewilligung des Bundesamtes.

4. Kapitel: Information der Öffentlichkeit

Art. 25

Das Bundesamt veröffentlicht jährlich eine Liste der Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von zyto- oder molekulargenetischen Untersuchungen bzw. von Reihenuntersuchungen.

5. Kapitel: Gebühren

Art. 26

1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand innerhalb des

folgenden Gebührenrahmens festgesetzt: Franken

a. Bewilligung

(Erteilung, Ablehnung, Änderung, Entzug, Sistierung) 400–8000

b. Inspektionen (pro Halbtag und Inspektorin/Inspektor)800

2 Für Verfügungen und Dienstleistungen nach Artikel 5 Absatz 3 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044 kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent des ordentlichen Gebührenansatzes erhoben werden.

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.

6. Kapitel: Expertenkommission

Art. 27 Zusammensetzung

1 Die Expertenkommission besteht aus 10–15 Mitgliedern.

2 Der Kommission müssen Ärztinnen oder Ärzte, die genetische Untersuchungen veranlassen, Ärztinnen und Ärzte, die für die genetische Beratung zuständig sind, sowie Fachpersonen aus folgenden Bereichen angehören:

4 SR 172.041.1