Vorlage
Vernehmlassung 2005/31: Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) · 16 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
b. eine abgeschlossene Berufsausbildung als Biologielaborantin oder -laborant mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022 oder eine gleichwertige Ausbildung.
2 Mindestens die Hälfte des mit Analysen beauftragten Laborpersonals muss über mindestens ein Jahr Berufserfahrung im entsprechenden Fachbereich verfügen.
3 Das Bundesamt entscheidet über die Gleichwertigkeit der Ausbildungen nach Absatz 1.
Art. 6 Betriebliche Voraussetzungen
Die zyto- oder molekulargenetischen Untersuchungen müssen in Räumlichkeiten und mit Einrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
2. Abschnitt: Bewilligung und Kontrolle
Art. 7 Bewilligungsgesuch
1 Das Gesuch um Bewilligung zur Durchführung zyto- oder molekulargenetischer Untersuchungen ist dem Bundesamt einzureichen.
2 Das Gesuch muss enthalten:
a. Angaben über die Weiterbildung der Laborleiterin oder des Laborleiters nach Artikel 4;
b. Angaben über Ausbildung und Berufserfahrung des Laborpersonals nach Artikel 5;
c. Pläne der Räumlichkeiten mit Funktionsangabe und der wichtigsten Einrichtungen des Laboratoriums sowie eine Liste der Apparaturen; und
d. eine Liste der Untersuchungen, die durchgeführt werden sollen und der hierzu verwendeten Verfahren.
3 Das Bundesamt kann nachträglich detailliertere Angaben zu den Unterlagen nach Absatz 2 verlangen, wenn die eingereichten Informationen unvollständig oder ungenügend für die Gesuchsbeurteilung sind.
Art. 8 Sachlicher und zeitlicher Umfang der Bewilligung
1 Die Bewilligung ist nicht übertragbar und längstens 5 Jahre gültig.
2 Das Gesuch um Erneuerung der Bewilligung ist spätestens sechs Monate vor deren Ablauf einzureichen. Es muss die Angaben nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 enthalten oder bestätigen.