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Vernehmlassung 2005/31: Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) · 16 Seiten

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b. eine abgeschlossene Berufsausbildung als Biologielaborantin oder -laborant mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022 oder eine gleichwertige Ausbildung.

2 Mindestens die Hälfte des mit Analysen beauftragten Laborpersonals muss über mindestens ein Jahr Berufserfahrung im entsprechenden Fachbereich verfügen.

3 Das Bundesamt entscheidet über die Gleichwertigkeit der Ausbildungen nach Absatz 1.

Art. 6 Betriebliche Voraussetzungen

Die zyto- oder molekulargenetischen Untersuchungen müssen in Räumlichkeiten und mit Einrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

2. Abschnitt: Bewilligung und Kontrolle

Art. 7 Bewilligungsgesuch

1 Das Gesuch um Bewilligung zur Durchführung zyto- oder molekulargenetischer Untersuchungen ist dem Bundesamt einzureichen.

2 Das Gesuch muss enthalten:

a. Angaben über die Weiterbildung der Laborleiterin oder des Laborleiters nach Artikel 4;

b. Angaben über Ausbildung und Berufserfahrung des Laborpersonals nach Artikel 5;

c. Pläne der Räumlichkeiten mit Funktionsangabe und der wichtigsten Einrichtungen des Laboratoriums sowie eine Liste der Apparaturen; und

d. eine Liste der Untersuchungen, die durchgeführt werden sollen und der hierzu verwendeten Verfahren.

3 Das Bundesamt kann nachträglich detailliertere Angaben zu den Unterlagen nach Absatz 2 verlangen, wenn die eingereichten Informationen unvollständig oder ungenügend für die Gesuchsbeurteilung sind.

Art. 8 Sachlicher und zeitlicher Umfang der Bewilligung

1 Die Bewilligung ist nicht übertragbar und längstens 5 Jahre gültig.

2 Das Gesuch um Erneuerung der Bewilligung ist spätestens sechs Monate vor deren Ablauf einzureichen. Es muss die Angaben nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 enthalten oder bestätigen.

2 SR 412.10