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Vernehmlassung 2005/31: Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) · 16 Seiten

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- medizinische Genetik;

- medizingenetische Analytik;

- Arbeitsmedizin;

- Gerichtsmedizin;

- Qualitätssicherung;

- Versicherungswesen;

- Datenschutz;

- Forschung (z.B. Diagnostik, Pharmakotherapie, Pharmakologie);

- Ethik;

- Erstellung von DNA-Profilen.

Art. 28 Wahl und Amtszeit

1 Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder der Expertenkommission für eine Amtsdauer von vier Jahren.

2 Die Amtszeit ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt.

Art. 29 Interne Organisation

Die Kommission bestimmt ihre Organisation und Arbeitsweise in einem Reglement.

Art. 30 Vertraulichkeit

1 Die Beratungen der Expertenkommission sind grundsätzlich vertraulich; diese kann sie für öffentlich erklären.

2 Die Mitglieder der Expertenkommission und alle anderen Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben beizieht, sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet, soweit das Departement sie im Einzelfall nicht ausdrücklich davon entbindet.

Art. 31 Sekretariat

1 Das Sekretariat untersteht fachlich der Präsidentin oder dem Präsidenten der Expertenkommission und administrativ dem Bundesamt.

2 Das Sekretariat unterstützt die Expertenkommission in fachlicher und administrativer Hinsicht.

Art. 32 Berichterstattung und Veröffentlichungen

1 Die Expertenkommission übermittelt dem Bundesamt einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht.

2 Vor einer geplanten Veröffentlichung nimmt sie Rücksprache mit dem Bundesamt.