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Vernehmlassung 2005/31: Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) · 16 Seiten

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Als Laboratorien werden Einrichtungen zugelassen, die:

e.bis über eine entsprechende Bewilligung des BAG verfügen, wenn sie zyto- oder

molekulargenetische Untersuchungen durchführen;

Art. 134 Abs. 3

3 Laboratorien nach Artikel 53 Buchstabe ebis, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom xx.xx.xxxx9 über genetische Untersuchungen beim Menschen die Zulassungsbedingungen nach dieser Verordnung zur Durchführung genetischer Untersuchungen erfüllt haben und ihr Bewilligungsgesuch innert drei Monaten einreichen, bleiben bis zum Bewilligungsentscheid des BAG zugelassen.

Art. 37 Übergangsbestimmung

Das Bundesamt kann Laboratorien, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genetische Untersuchungen durchgeführt haben und die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 nicht erfüllen, für höchstens 3 Jahre eine Bewilligung erteilen, sofern sie die Erfüllung dieser Anforderungen nachweislich anstreben und den weiteren Bewilligungsvoraussetzungen genügen.

Art. 38 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ................... in Kraft.

.......(Datum)............... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Die Bundeskanzlerin:

9 AS ..., in Kraft seit ...