Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 13 Seiten

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b. dem Fonds der Arbeitslosenversicherung: den Betrag der im betreffenden

Kalenderjahr eingegangenen Zuschläge nach Artikel 6 des AVIG in Verbindung mit Artikel 14bis AHVG;

c. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt einen Achtel der vom Bund zu

tragenden Kosten;

d. der Ersatzkasse im Sinne des UVG einen Achtel der vom Bund zu tragenden

Kosten.

Diese Kostenüberwälzung von Absatz 3 entspricht dem Willen des Gesetzgebers, da den Sozialversicherungen durch die aktive Bekämpfung der Schwarzarbeit mittels des neuen Gesetzes vermehrt Mittel zufliessen werden.

Artikel 9 Datenschutz

Der Gesetzgeber delegiert in Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes dem Bundesrat die Kompetenz, sowohl die Kategorien von Personendaten und die Zugriffsrechte als auch die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten von Daten zu regeln. Des Weiteren soll in der Verordnung auch die Dauer der Aufbewahrung der Daten sowie deren Anonymisierung und Vernichtung geregelt werden.

Absatz 1 des Verordnungsentwurfes bestimmt mit einer Generalklausel, dass die kantonalen Behörden und Kontrollorgane im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Personendaten bearbeiten können. Es wird ausgeführt, was das Gesetz in Artikel 17 Absatz 1 und 2 bereits beschreibt, nämlich, dass das kantonale Kontrollorgan und die kantonalen Behörden befugt sind, Daten einzusehen und einzugeben sowie zu verändern und zu löschen.

Absatz 2 bestimmt, dass die kantonalen Behörden und Kontrollorgane für die Sicherheit der von ihnen zu bearbeitenden Personendaten verantwortlich sind und somit verpflichtet, angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Personendaten gegen unbefugtes Bearbeiten zu treffen.

Die Aufbewahrungsdauer der Daten wird in Absatz 3 geregelt. In der Expertengruppe herrschte Einigkeit, dass eine Aufbewahrungsdauer von fünf Jahren in der Regel ausreichend ist. Im Falle einer laufenden Sanktion gegen einen Arbeitgeber werden die Daten allerdings erst mit Ablauf der Sanktion vernichtet. Konkret dachte man hier an einen Arbeitgeber, der beispielsweise während fünf Jahren vom öffentlichen Beschaffungswesen ausgeschlossen ist. Von der Eingabe der Kontrollergebnisse bis zum Ausschluss des betreffenden Arbeitgebers verstreicht für gewöhnlich eine gewisse Zeit. Da dem ausgeschlossenen Arbeitgeber der Rechtsweg offen steht, sollen auch noch während der Dauer des Ausschlusses - in unserem fiktiven Fall fünf Jahre - die dazugehörigen Daten einsehbar sein. Vorbehalten bleiben auch strengere Aufbewahrungsvorschriften anderer Gesetzgebungen.

Nicht nur das kantonale Kontrollorgan und die kantonalen Behörden sollen sich im Rahmen des Vollzuges des BGSA an datenschutzrechtliche Bestimmungen halten, sondern auch Dritte, an die Kontrolltätigkeiten delegiert wurden (Abs. 4).