Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 13 Seiten

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auferlegt. Es galt die Höhe der Gebühren im Verordnungsentwurf zu bestimmen (Art. 7). Die Kosten der Schwarzarbeitskontrollen gehen nach Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes je zur Hälfte zu Lasten des Bundes und der Kantone. Der Entwurf regelt die Modalitäten der Finanzierung, insbesondere die Tatsache, dass lediglich Kontrollkosten vom Bund übernommen werden, die weder durch Gebühren noch durch Bussen gedeckt sind (Art. 8).

Artikel 9 des Verordnungsentwurfes befasst sich mit datenschutzrechtlichen Belangen. Es galt, die Kategorien von Personendaten, die bearbeitet werden dürfen, und die Zugriffsrechte zu definieren. Des Weiteren werden die Kantone verpflichtet, technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Personendaten gegen unbefugtes Bearbeiten zu treffen. Auch die Dauer der Aufbewahrung der Daten und deren Anonymisierung und Vernichtung wird im Entwurf geregelt. Datenschutzrechtliche Bestimmungen im weiteren Sinn betreffen die Ausführungsbestimmungen zur Liste der sanktionierten Arbeitgeber, die über ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden soll.

Weitere Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe erübrigen sich, da das Gesetz selber die Abläufe, insbesondere den Informationsaustausch unter den Behörden, hinreichend regelt.

III. Kommentar zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Beim vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Artikel 2 und 3 BGSA handelt es sich um eine Anreizmassnahme, die bezweckt, den Arbeitgebern die administrativen Abwicklungen für die Anmeldung des Personals und die Beitragsentrichtung zu erleichtern. In einem einzigen Schritt erledigt der Arbeitgeber die Anmeldung für die AHV, die IV, die EO, die ALV, die Familienzulagen in der Landwirtschaft und die UV und schafft die Voraussetzungen für die Entrichtung der in diesem Gesetz neu eingeführten Quellensteuer. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der AHV-Ausgleichskassen zur Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens richtet sich nach Artikel 64 AHVG. Die zweigspezifischen Änderungen wurden in den Verordnungen zu den Sondergesetzen (QStV, AHVV, UVV) aufgenommen. Die VOSA soll nur diejenigen Regelungen enthalten, die das Verfahren als solches betreffen.

Entscheidet sich der Arbeitgeber für das vereinfachte Verfahren, so muss er monatlich die Beiträge und die Steuer vom Lohn abziehen. Auch gelten für ihn besondere Verfahrensvorschriften. So muss er z.B. keine Akontobeiträge entrichten. Deshalb ist es wichtig, dass er der Ausgleichskasse seine Wahl zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bekannt gibt (Abs. 1). Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist auf einen Jahresrhythmus zugeschnitten. Damit das Verfahren durchführbar ist, muss sich der Arbeitgeber jeweils für ein ganzes Kalenderjahr dazu verpflichten. Folglich soll ein Wechsel zwischen ordentlichem und vereinfachtem Abrechnungsverfahren auf Beginn eines Kalenderjahres erfolgen (Abs. 2). Das vereinfachte Verfahren bietet dem Arbeitgeber administrative Erleichterungen. Seine Umsetzung setzt aber im Gegenzug voraus, dass der Arbeitgeber seine Mitwirkungs- und Zahlungspflichten einhält. Tut er dies nicht, ist eine Rückkehr zum ordentlichen