Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

kontrollierten Arbeitgebers oder Selbständigerwerbenden, hat dieser die Kontrolle nicht veranlasst. Daher werden ihnen die Kosten der Kontrolle lediglich im Falle eines Verstosses in Form von Gebühren auferlegt.

Keine Gebühren werden den Arbeitnehmenden auferlegt. Das Gesetz spricht in Artikel 16 von kontrollierten Personen und letztendlich verstösst in einem Arbeitsverhältnis nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Arbeitnehmende gegen das Gesetz, wenn die Melde- und Bewilligungspflichten nach Artikel 6 des Gesetzes im Arbeitsverhältnis nicht eingehalten werden. Während der Arbeitgeber aber von der Umgehung der Melde- und Bewilligungspflichten ausschliesslich profitiert, bringt sich der Arbeitnehmende um den Arbeitnehmer- und Sozialversicherungsschutz und erleidet durch die Umgehung auch erhebliche Nachteile. In der Expertengruppe war man sich nach Diskussionen einig, dass die Gebühren lediglich den Arbeitgebern und den Selbständigerwerbenden auferlegt werden sollen.

Bei der Bemessung der Gebührenhöhe gilt es, das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten. Das heisst, der Gesamtertrag der Gebühren darf die gesamten Kosten des Verwaltungszweiges nicht übersteigen und die Höhe der Gebühr soll im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der staatlichen Leistung für denjenigen der diese zu bezahlen hat, stehen. Im vorliegenden Entwurf wurde eine Gebührenhöhe von 80 bis 100 Franken pro Stunde Tätigkeit der mit den Kontrollen beauftragen Personen festgelegt. Mit dieser Spannbreite werden kantonale Unterschiede berücksichtigt. Auferlegt werden können auch weitere dem Kontrollorgan entstandene Auslagen. Konkret wurde dabei an einen Polizeieinsatz gedacht, der allenfalls vonnöten ist, wenn ein Arbeitgeber beispielsweise die Kontrolle verweigert. Wird dieser Polizeieinsatz dem Kontrollorgan verrechnet, soll dieses die Möglichkeit haben, die Kosten auf den Verursacher abzuwälzen.

Artikel 8 Finanzierung durch den Bund

Die Kontrollkosten, die durch Gebühren und durch Bussen nicht gedeckt sind, gehen gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes je zur Hälfte zu Lasten des Bundes und der Kantone. Im Verordnungsentwurf galt es, die Einzelheiten der Finanzierung durch den Bund zu regeln. Damit der Bund sich an den erwähnten Kosten beteiligen kann, ist es notwendig, dass der Kanton dem SECO jährlich eine Abrechnung vorlegt, die gemäss folgenden Ziffern den Nachweis über folgende Kosten und Einnahmen erbringt:

a. Die gesamten vom Kanton im Rahmen des Vollzuges des Gesetzes getragenen

Kosten;

b. Den Gesamtbetrag der in Anwendung des Gesetzes erhobenen Gebühren;

c. Den Gesamtbetrag der Bussen, die in Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 des

Gesetzes verhängt wurden.

Der Bund seinerseits belastet gemäss Absatz 3 seinen Kostenanteil folgenden Institutionen:

a. dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassungversicherungen den Betrag

der im betreffenden Kalenderjahr eingegangenen Zuschlägen nach Artikel 14 bis AHVG abzüglich des den AHV-Ausgleichskassen zustehenden Anteils;