Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 13 Seiten
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Zu Abs. 2: Die Folgen der verspäteten Zahlung der im vereinfachten
Abrechnungsverfahren erhobenen Steuer richten sich wie bei den im normalen Weg bezogenen Steuern nach den Vorschriften des Steuerrechtes. Für dessen Vollzug sind die Steuerbehörden zuständig.
Art. 17d
Der Arbeitgeber ist nur der Schuldner der steuerbaren Leistung, jedoch nicht der Steuerpflichtige. Steuerpflichtiger ist vielmehr der Arbeitnehmer. Seine Steuerpflicht hat er an seinem Steuerdomizil zu erfüllen. Deshalb sind die Steuerbeträge an die Steuerbehörde des Wohnortkantons des Steuerpflichtigen zu überweisen. Dies setzt aber voraus, dass der AHV-Ausgleichskasse der Wohnort des steuerpflichtigen Arbeitnehmers bekannt ist.
Art. 17e
Nach dem durch das BGSA neu ins DBG aufgenommenen Artikel 37a Absatz 5 DBG wird das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 88 Absatz 4 DBG auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen. Dadurch, dass das vereinfachte Abrechnungsverfahren mit Einschluss des Steuerbezuges über die zuständige AHV-Ausgleichskasse laufen soll, wird dieser eine neue Tätigkeit zugewiesen, die mit den angestammten Pflichten der Ausgleichskassen nichts zu tun haben. Die Ausgleichskassen müssen auch die betrieblichen Voraussetzungen neu schaffen, um diese Arbeit durchführen zu können. Deshalb wird die Höhe der Bezugsprovision etwas höher angesetzt. Die vorgeschlagene Bezugsprovision von zehn Prozent für die AHV-Ausgleichskassen ist wesentlich höher als diejenige für die Arbeitgeber im Quellensteuerverfahren, die zwischen zwei und maximal vier Prozent liegen darf (Art. 13 der Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer; SR 642.118.2).