Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 13 Seiten
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Artikel 41bis Absatz 1 Buchstabe c und d
Für Arbeitgebende, welche ihre Beiträge im vereinfachten Verfahren entrichten, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse (vgl. oben Kommentar zu Art. 34). Dieser neuen Zahlungsfrist wird in Buchstabe c Rechnung getragen. Verzugszinsen werden neu ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse erhoben, falls die Zahlung nicht innert Frist eingeht. Ferner beschränkt sich die Zinspflicht bei verspäteter Abrechnung nicht mehr auf die auszugleichenden Beiträge, sondern wird auf die im vereinfachten Verfahren zu entrichtenden Lohnbeiträge ausgeweitet. Buchstabe d wird entsprechend ergänzt.
Artikel 206
Mit dem BGSA wird die Erhebung von Zuschlägen von 50 bis 100 Prozent auf den geschuldeten Beiträgen eingeführt, falls die oder der Arbeitgebende aufgrund von Artikel 87 oder 88 AHVG verurteilt wird (Art. 14bis AHVG). Gestützt auf die ihm in Absatz 3 von Artikel 14bis AHVG erteilte Kompetenz legt der Bundesrat in Artikel 206 den Anteil, welchen die Ausgleichskassen zur Deckung ihres Aufwandes behalten dürfen, analog zur bereits bestehenden Beteiligung an den Zinseinnahmen auf einen Fünftel fest. Der Titel des Artikels wird entsprechend ergänzt.
Artikel 211ter (neu)
Die neue Bestimmung ermöglicht die Einführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss Artikel 2 und 3 BGSA. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer von Artikel 69 AHVG abweichenden Finanzierung ist notwendig, weil diese Bestimmung lediglich eine Abstufung der Verwaltungskostenbeiträge nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, nicht aber nach dem durch den Arbeitgeber verursachten Verwaltungsaufwand zulässt. Ein Teil des verursachten Zusatzaufwandes kann dabei sicher auf die Personen, welche vom vereinfachten Verfahren profitieren, überwälzt werden. Gemäss Artikel 157 AHVV beträgt der Höchstsatz der Verwaltungskostenbeiträge 3% der Beitragssumme. Die Pauschale deckt im Maximum die Kosten, die über dem Höchstsatz liegen.
Damit das hier vorgeschlagene Verfahren nicht durch übermässige Verwaltungskosten unattraktiv wird, sollte der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowohl die Einführungskosten bei den einzelnen Ausgleichskassen übernehmen, als auch wo notwendig Zuschüsse an die Durchführung des neuen Verfahrens leisten.