Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 13 Seiten

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Verfahren, insbesondere gegebenenfalls zu Inkasso- und Veranlagungsmassnahmen, unumgänglich. Deshalb muss der Arbeitgeber, welcher seine Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verletzt, zurück ins ordentliche Verfahren versetzt werden (Abs. 3).

Artikel 2 Kantonales Kontrollorgan

Im ersten Absatz wird postuliert, dass die Kantone das Kontrollorgan mit den zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Ressourcen ausstatten sollen. Dies dient wiederum dem Ziel eines effizienten Vollzuges. Dazu gehört auch, wie Absatz 2 konkretisiert, dass die Kantone dafür sorgen, dass die mit den Kontrollen betrauten Personen über erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten in der Arbeitsmarktkontrolle verfügen. Dieser Absatz weist nicht nur darauf hin, dass die mit den Kontrollen betrauten Personen geschult und weitergebildet werden sollen, sondern auch, dass bereits bestehendes Wissen und Erfahrungen genutzt werden sollen.

Eng mit dem Absatz 2 verknüpft ist dann auch Absatz 3, der das kantonale Kontrollorgan verpflichtet, seine Tätigkeiten mit anderen Kontrollorganen, namentlich der tripartiten und der paritätischen Kommissionen zu koordinieren. Für den Vollzug des Schwarzarbeitsgesetzes und des Entsendegesetzes kann der Kanton ein gemeinsames Kontrollorgan vorsehen, wobei hier wiederum betont sei, dass dadurch bereits bestehendes Wissen genutzt und Doppelspurigkeiten vermieden werden können (Abs. 4). Die Koordination mit anderen Kontrollorganen dient letztendlich auch dem Zweck, Arbeitgeber nicht mit zusätzlichen Kontrollen zu belasten und den reibungslosen Betriebsablauf nicht zu stören.

Damit die mit den Kontrollen betrauten Personen sich bei deren Vornahme ausweisen können, stellt ihnen der Kanton gemäss Absatz 5 ein entsprechendes Dokument aus.

Artikel 3 Delegation von Kontrolltätigkeiten

Dieser Artikel präzisiert, dass die Kantone die Möglichkeit haben, Kontrolltätigkeiten an Dritte zu delegieren. Die Modalitäten bezüglich Umfang und Entschädigung der delegierten Kontrolltätigkeit werden mittels einer Leistungsvereinbarung geregelt.

Absatz 2 schränkt ein, dass ein paritätisches Organ, an das Kontrolltätigkeiten delegiert wurden, lediglich Betriebe kontrollieren darf, die dem betreffenden Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.

Artikel 4 Auskünfte und Unterlagen

Dieser Artikel umschreibt den Umfang der Kontrollkompetenz der mit den Kontrollen betrauten Personen.

In Absatz 1 wird im Sinn einer Generalklausel festgehalten, dass die Kontrollpersonen von den Arbeitgebern, Arbeitnehmenden und Selbständigerwerbenden alle Auskünfte und Unterlagen verlangen können, die geeignet sind zu belegen, dass Meldungen und Bewilligungen im Ausländerrecht