Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 13 Seiten

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B.

Erläuterungen zu den Änderungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Artikel 8bis

Nach dem bisher geltenden Recht konnten geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb bis 2'000 Franken im Kalenderjahr mit Zustimmung der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden von der Beitragserhebung ausgenommen werden. Neu kann der Bundesrat bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente die Beiträge nur auf Verlangen der Versicherten erhoben werden. Da diese Regelung den Beitragsbezug und nicht die Beitragspflicht beschlägt, wird Artikel 8bis aus systematischen Gründen aufgehoben und durch den neuen Artikel 34d ersetzt.

Artikel 19

Die für Selbständigerwerbende geltende Ausnahme geringfügiger Einkommen aus Nebenerwerb wird betragsmässig an die für Unselbständigerwerbende geltende Grenze angepasst. Das Höchsteinkommen wird somit auf 2'100 Franken jährlich erhöht (s. Kommentar zu Art. 34d). Im Übrigen bleibt die Regelung unverändert.

Artikel 34

Im Kapitel „Beitragsbezug“ (Art. 34 ff.) setzt der Bundesrat das in den Artikeln 2 und 3 BGSA vorgesehene vereinfachte Abrechnungsverfahren für die AHV-Beiträge um. Wo keine eigene Regelung für das vereinfachte Verfahren besteht, gelten die allgemeinen Bezugsbestimmungen.

Im vereinfachten Verfahren sollen der administrative Aufwand der Arbeitgebenden und der Kontakt mit den Sozialversicherungen auf ein Minimum reduziert werden. Daher sind die Beiträge nur noch einmal jährlich zu entrichten. Die Zahlungsperiode wird demnach in Absatz 1 Buchstabe c für das vereinfachte Verfahren generell auf ein Jahr festgelegt. Aus systematischen Gründen wird auch Absatz 2 entsprechend umformuliert.

Die Arbeitgebenden bezahlen im vereinfachten Verfahren keine Akontobeiträge (vgl. Kommentar zu Art. 35), sondern direkt den geschuldeten jährlichen Beitrag. Die allgemein geltende Zahlungsfrist bis zum 10. des Folgemonates (bei einer jährlichen Zahlungsperiode bis zum 10. Januar; vgl. Art. 34 Abs. 3, 1. Satz) ist unter diesen Umständen nicht zumutbar. Gemäss Absatz 3 sind deshalb die Beiträge im vereinfachten Verfahren innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse zu bezahlen.

Artikel 34d (neu)

Der neue Artikel 34d sieht in Absatz 1 vor, dass die Arbeitgebenden auf einem massgebenden jährlichen Lohn bis zu einem Betrag von 2'100 Franken Beiträge nur auf Verlangen der Arbeitnehmenden entrichten müssen. Mit dieser Bestimmung schöpft der Bundesrat die ihm im neuen Artikel 14 Absatz 5 AHVG eingeräumte