Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 13 Seiten
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A.
Erläuterungen zu den Änderungen der Verordnung vom 19. Oktober 1993 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (QStV)
Die nachfolgend erläuterten Bestimmungen sollen den Bezug der Quellensteuer nach Artikel 37a DBG in der Quellensteuerverordnung des Bundes regeln. Dies betrifft also nur die Quellensteuer im Rahmen der direkten Bundessteuer. Diese Bestimmungen sollen als neuer Abschnitt 3 a in die Quellensteuerverordnung eingefügt werden. Der 3. Abschnitt in dieser Verordnung umfasst die Artikel 12 bis 17, so dass die neuen Bestimmungen die Nummern 17a bis 17e tragen.
Artikel 17a
Nach Artikel 37a Absatz 1 DBG ist die neue Steuer von 0,5% eine Quellensteuer. Deshalb erscheint es zweckmässig, klarzustellen, dass grundsätzlich die übrigen Vorschriften des DBG und der QStV gelten sollen, unter Vorbehalt der speziellen Regeln für das vereinfachte Verfahren. Dies ist vor allem wichtig im Hinblick auf die Haftung für die Quellensteuer; der Schuldner der steuerbaren Leistung (also der Arbeitgeber) haftet für die Entrichtung der Quellensteuer (Art. 88 Abs. 3 DBG). Eine sinngemässe Anwendung der Vorschriften des DBG kommt grundsätzlich nur hinsichtlich der Artikel 83 bis 90 und 136 bis 139 DBG in Betracht. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren nach Artikel 2 und 3 BGSA und nach Artikel 37a DBG ist entgegen dem Wortlaut von Artikel 83 DBG nicht nur auf ausländische Arbeitnehmer, sondern auch auf Schweizer Arbeitnehmer anwendbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu vorliegen. Auch ist Artikel 90 DBG bei der vereinfachten Abrechnung nicht mehr anzuwenden, denn nach Artikel 37a DBG wird die Quellensteuer von 0,5 Prozent ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte erhoben. Das Einkommen, welches nach Artikel 37a DBG besteuert wurde, darf überdies bei der Besteuerung des übrigen Einkommens nicht zur Satzbestimmung herangezogen werden
Artikel 17b
Der Arbeitgeber kann der AHV-Ausgleichskasse vernünftigerweise nur den Betrag melden, den er dem Arbeitnehmer ausbezahlt hat. Deshalb sollte dieser Betrag als Grundlage für die Steuerbemessung dienen. Nach Artikel 37a Absatz 1 DBG soll die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge erhoben werden.
Art. 17c
Zu Abs. 1: Nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a DBG ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Arbeitgeber) verpflichtet, bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung die geschuldete Steuer zurückzubehalten. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren sieht nun aber vor, dass der Bezug der Quellensteuer über die zuständige AHV-Ausgleichskasse erfolgt. Deshalb sind Anpassungen und Änderungen der AHVV zur Regelung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens vorgesehen. So hat sich die Ausgleichskasse einzig an die Vorschriften des AHV-Rechtes zu halten.