Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 13 Seiten

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C.

Erläuterungen zu den Änderungen der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)

Art. 2 Abs. 2

Arbeitgeber, die ausschliesslich Arbeitnehmende mit einem geringen Lohn im Sinne des neuen Art. 14 Abs. 5 AHVG beschäftigen (d.h. Personen mit einem Jahresgehalt bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente), müssen nur bei Eintritt eines versicherten Unfalles längstens für die letzten fünf Jahre Ersatzprämien gemäss 95 Abs. 1 UVG und Verzugszinsen bezahlen. Da die Unfallversicherung somit bis zum Eintritt eines Unfalls de facto „gratis“ ist, besteht für den heutigen Art. 2 Abs. 2 UVV kein Bedarf mehr. Er kann ersatzlos gestrichen werden.

Indem in Zukunft alle Arbeitnehmende ungeachtet der Höhe ihres Einkommens obligatorisch unfallversichert sind, werden Rechtsunsicherheiten ausgeschlossen.

Art. 118 Abs. 1

Arbeitgeber, welche die Bedingungen des Art. 2 Bst. a-c BGSA erfüllen – d.h. welche ausschliesslich Arbeitnehmende beschäftigen, deren Jahreslohn CHF 19'350.- nicht übersteigt, und eine jährliche Gesamtlohnsumme haben, die CHF 51'600.- nicht übersteigt - können die Löhne für ihr gesamtes Personal im vereinfachten

Abrechnungsverfahren nach Art. 3 BGSA abrechnen. Auch wenn die Arbeitgeber ihre Löhne der AHV-Ausgleichskasse melden, erheben doch die Unfallversicherer direkt die Prämien für die obligatorische Unfallversicherung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BGSA). Diese Arbeitgeber können nach den gleichen Perioden, nach den gleichen Regeln und anhand der gleichen Unterlagen abrechnen wie für die AHV. Dabei wird der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung nicht erhoben.

Die neue Regelung ersetzt die bisherige vereinfachte Abrechnungsmöglichkeit für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft in Kleinbetrieben und im Hausdienst.